Ordnungsbussengesetz
(OBG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 6 Verfahren im Allgemeinen

1 Wird die be­schul­dig­te Per­son an­läss­lich der Wi­der­hand­lung iden­ti­fi­ziert, so kann sie die Bus­se so­fort oder in­ner­halb von 30 Ta­gen (Be­denk­frist) be­zah­len.

2 Be­zahlt sie so­fort, so wird ei­ne Quit­tung oh­ne ih­ren Na­men aus­ge­stellt.

3 Be­zahlt sie nicht so­fort, so muss sie ih­re Per­so­na­li­en an­ge­ben und er­hält ein Be­denk­frist­for­mu­lar so­wie einen Ein­zah­lungs­schein. Die Ver­tre­te­rin oder der Ver­tre­ter des zu­stän­di­gen Or­gans be­hält ei­ne Ko­pie des For­mu­lars zu­rück. Be­zahlt die be­schul­dig­te Per­son die Bus­se in­ner­halb der Frist, so wird die Ko­pie ver­nich­tet.

4 Be­zahlt die be­schul­dig­te Per­son die Bus­se nicht in­ner­halb der Frist, so wird ein or­dent­li­ches Straf­ver­fah­ren durch­ge­führt.

5 Ist nicht be­kannt, wer die Wi­der­hand­lung be­gan­gen hat, so wird ein or­dent­li­ches Straf­ver­fah­ren durch­ge­führt. Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 7.

6 Vor­schrif­ten, wel­che die Mit­tei­lung von Ur­tei­len, Straf­be­feh­len oder Ein­stel­lungs­be­schlüs­sen vor­se­hen, fin­den im Ord­nungs­bus­sen­ver­fah­ren kei­ne An­wen­dung.

BGE

121 IV 375 () from 23. November 1995
Regeste: Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung).

126 IV 95 () from 28. Januar 2000
Regeste: Art. 268 Ziff. 1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen ein Urteil eines Waadtländer Bezirksgerichtspräsidenten, der im Berufungsverfahren einen Bussenbescheid einer kommunalen Polizeikommission zu beurteilen hatte (E. 1). Art. 1, 6 Abs. 2 und Art. 7 OBG; Zahlungsart einer Ordnungsbusse. Das Zahlen einer Ordnungsbusse von Fr. 120.- mittels 107 Einzahlungsscheinen widerspricht dem gesetzlichen Ziel, weil es unverhältnismässig hohe Kosten verursacht, und ist demnach unzulässig (E. 2).

144 I 242 (6B_252/2017) from 20. Juni 2018
Regeste: Art. 6 OBG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, nemo tenetur; Art. 6 OBG i.V.m. Art. 1, 102, 105 und 333 StGB, Art. 6 und 7 EMRK; Haltereigenschaft und Halterhaftung juristischer Personen für Übertretungen des Strassenverkehrsrechts; Legalitätsprinzip. Die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selber zu belasten (E. 1). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG können auch juristische Personen sein (E. 2). Art. 6 OBG enthält keine den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehende, ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden