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Art. 13 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens
1 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs hat der beschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. 2 Lehnt die beschuldigte Person das Verfahren ab, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 3 NSAG37. |