Ordnungsbussengesetz
(OBG)


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Art. 2 Zuständige Organe

1 Ord­nungs­bus­sen wer­den er­ho­ben von Po­li­zei­or­ga­nen und Be­hör­den, die für den Voll­zug der Ge­set­ze nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 Buch­sta­be a und der ge­stützt dar­auf er­las­se­nen Ver­ord­nun­gen zu­stän­dig sind. Die Kan­to­ne be­zeich­nen die zur Er­he­bung von Ord­nungs­bus­sen zu­stän­di­gen Or­ga­ne.

2 So­weit das Bun­des­recht dem Bun­des­amt für Zoll und Grenz­si­cher­heit (BA­ZG) Kon­troll­kom­pe­ten­zen in den Be­rei­chen nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 Buch­sta­be a zu­weist, ist das BA­ZG er­mäch­tigt, bei Wi­der­hand­lun­gen Ord­nungs­bus­sen zu er­he­ben. Es über­weist die Sa­che an die zu­stän­di­ge Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de, wenn die Ord­nungs­bus­se nicht so­fort be­zahlt wird.26

3 Die Ver­tre­te­rin oder der Ver­tre­ter des zu­stän­di­gen Or­gans muss sich ge­gen­über der be­schul­dig­ten Per­son ent­spre­chend aus­wei­sen.

26 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 7 der V vom 12. Ju­ni 2020 über die An­pas­sung von Ge­set­zen in­fol­ge der Än­de­rung der Be­zeich­nung der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung im Rah­men von de­ren Wei­ter­ent­wick­lung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

BGE

114 IV 63 () from 22. Januar 1988
Regeste: Art. 2 lit. a OBG (SR 741.03); Art. 27 Abs. 1 SVG. Das Ordnungsbussenverfahren ist nicht nur bei konkreter, sondern bereits bei erhöhter abstrakter Gefährdung von Personen ausgeschlossen.

118 IV 285 () from 16. Juni 1992
Regeste: Art. 90 Ziff. 2, Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 2 lit. a OBG; Missachten eines Rotlichts. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (E. 3a). Wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen (spitzwinklig ineinandermündende Fahrbahnen) in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht, ist die erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen, das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen und der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG insoweit erfüllt (E. 3b); das weitere Erfordernis des rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens nach dieser Bestimmung kann jedoch in einer solchen Situation zu verneinen sein (E. 4).

121 IV 375 () from 23. November 1995
Regeste: Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung).

148 IV 374 (6B_231/2022) from 1. Juni 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV; Rückwirkung neuen Rechts; lex mitior; Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" (sog. Rechtsvorbeifahren). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (E. 2.1). Das neue Recht lässt das sog. Rechtsvorbeifahren grosszügiger zu. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen bleibt verboten. Zwar wurde die Möglichkeit geschaffen, ein solches Manöver mit Ordnungsbusse zu ahnden. Doch ist weiterhin eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszusprechen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wird mit dem Rechtsüberholen eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, dann wird dies auch nach der Revision der Verkehrsregelnverordnung als gleich strafwürdig bewertet. Entsprechend besteht für die Anwendung des Grundsatzes der "lex mitior" kein Raum. Das neue Recht ist mithin nicht per se milder als das bisherige (E. 2.3 und 3.1).

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