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Art. 3 Voraussetzungen
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat. 2 Es ist auch anwendbar, wenn es sich um eine Widerhandlung gegen das SVG27 und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen handelt, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wird, welche die Anforderungen des Messgesetzes vom 17. Juni 201128 erfüllt. |