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Art. 4 Ausnahmen
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat; vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Widerhandlungen gegen das BetmG29 werden nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn sie von einer Person begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr nicht vollendet hat. 3 Widerhandlungen werden zudem nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn:
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