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Art. 5 Konkurrenz
1 Erfüllt die beschuldige Person durch eine oder mehrere gleichzeitige Handlungen mehrere Übertretungstatbestände, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, so werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für den Fall, dass mehrere Übertretungstatbestände denselben Schutzzweck haben. 2 Beträgt die zu erwartende Gesamtbusse mehr als 600 Franken, so werden alle Widerhandlungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt. |