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Art. 7 Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
1 Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG31, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG32 angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt.33 2 Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen. 3 Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. 4 Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhandlung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt. 5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. 33 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). BGE
145 IV 252 (6B_855/2018) from 15. Mai 2019
Regeste: Art. 1 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung im Ordnungsbussenverfahren. Weder das Ordnungsbussengesetz noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten Zustellungsvorschriften (E. 1.6). Für das Ordnungsbussenverfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht anwendbar (E. 1.6.2). Im Sinne eines qualifizierten Schweigens hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen. Somit besteht im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung im Sinne von BGE 144 IV 57 (E. 1.7). |