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Art. 8 Sicherstellung und Einziehung
1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuches34 einzuziehen sind, sichergestellt. 2 Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Busse als eingezogen. BGE
149 IV 307 (6B_911/2021) from 19. Juni 2023
Regeste: Art. 19b BetmG; Art. 69 StGB; Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen. Geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos ist, können nicht eingezogen werden (E. 2). |