Ordnungsbussengesetz
(OBG)


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Art. 8 Sicherstellung und Einziehung

1 Mit der Er­he­bung der Ord­nungs­bus­se wer­den Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te, die nach den Ar­ti­keln 69 und 70 des Straf­ge­setz­bu­ches34 ein­zu­zie­hen sind, si­cher­ge­stellt.

2 Die si­cher­ge­stell­ten Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te gel­ten mit der Be­zah­lung der Bus­se als ein­ge­zo­gen.

BGE

149 IV 307 (6B_911/2021) from 19. Juni 2023
Regeste: Art. 19b BetmG; Art. 69 StGB; Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen. Geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos ist, können nicht eingezogen werden (E. 2).

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