|
Art. 2 Konkurrenz in den Bereichen Strassenverkehr und Binnenschifffahrt
1 Erfüllt die beschuldigte Person durch eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen dann nicht zusammengezählt, wenn:
2 Erfüllt die beschuldigte Person durch eine Widerhandlung gegen Binnenschifffahrtsvorschriften mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen dann nicht zusammengezählt, wenn zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Zeichen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben. |