Ordonnance
sur la construction et l’exploitation des bateaux
et des installations pour le transport professionnel de voyageurs
(Ordonnance sur la construction des bateaux, OCEB)1

1 Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 10 avr. 2024, en vigueur depuis le 15 mai 2024 (RO 2024 173).


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Art. 37 Principe

1 Les bat­eaux doivent être équipés et agencés con­formé­ment à leurs di­men­sions et à leur util­isa­tion.59

2 L’équipe­ment pre­scrit doit tou­jours être en état opéra­tion­nel et se trouver à bord à un en­droit ap­pro­prié.

59 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de l’O du 11 déc. 2015, en vi­gueur depuis le 1er fév. 2016 (RO 2016 159).

BGE

106 IB 357 () from None
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen die Eidgenossenschaft aufgrund der Tätigkeit der Eidg. Bankenkommission. 1. Art. 1 lit. b und f, 3 Abs. 1, 19 VG. Die Eidgenossenschaft kann unter Beachtung von Art. 12 VG für den Schaden haftbar gemacht werden, den ein Mitglied der Eidg. Bankenkommission oder ihres Sekretariats in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügt (E. 2b). 2. Art. 23 ff. BankG. Die Bestimmung über die Bankaufsicht dient nicht dem Schutz der Banken, sondern deren Gläubiger. Die Bank kann daher die Eidgenossenschaft nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verantwortlich machen (E. 2c). 3. Art. 4 VG und 55 ZGB. Ist die Bank für Handlungen ihrer Organe verantwortlich, welche den Eintritt des Schadens bewirkt haben, kann sie die Eidgenossenschaft nicht belangen (E. 2d). 4. Art. 20 VG. Die Verjährung einer öffentlichrechtlichen Forderung zum Nachteil des gegen das Gemeinwesen klagenden Bürgers ist nicht von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwirkung der Klage ist nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiellrechtlichen Fragen einlässt (E. 3a). 5. Art. 27 VNB. Die Liquidatoren einer Bank in Nachlassliquidation können grundsätzlich - abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - nicht mehr Rechte geltend machen als die Bank selbst; es sei denn, sie seien von den Anspruchsberechtigten ausdrücklich bevollmächtigt (E. 3b, c, d). 6. Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis betrifft nur die Beziehungen zwischen der Bank und deren Kunden. Im Konkurs tritt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Geheimnisses vor dem Interesse der Gläubiger zurück, die Geschäftsbeziehungen der Bank zu erhellen (E. 3d).

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