Ordonnance
sur les douanes
(OD)


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Art. 94 Données et documents devant être conservés

(art. 41 LD)

Les don­nées et les doc­u­ments ci-après doivent être con­ser­vés:

a.
les déclar­a­tions en dou­ane et les doc­u­ments d’ac­com­pag­ne­ment;
b.
les dé­cisions de tax­a­tion;
c.
les preuves et les cer­ti­ficats d’ori­gine;
d.
la compt­ab­il­ité-matières, la compt­ab­il­ité fin­an­cière et les doc­u­ments de fab­ric­a­tion con­cernant le trafic de per­fec­tion­nement et les marchand­ises béné­fi­ci­ant d’allége­ments dou­aniers;
e.
les autres doc­u­ments im­port­ants du point de vue du droit dou­ani­er;
f.
les autres doc­u­ments né­ces­saires à l’ex­écu­tion des act­es lé­gis­latifs de la Con­fédéra­tion autres que dou­aniers.

BGE

149 II 129 (2C_890/2019) from 21. Dezember 2022
Regeste: Art. 85 ZG; Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 zum FHA; Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu berücksichtigen. Mangels Originalunterschrift lagen im Zeitpunkt der Zollanmeldung nach nationalem Recht keine gültigen Ursprungserklärungen auf Rechnungen für eine präferenzielle Verzollung vor. Die schweizerischen Zollbehörden erhoben gestützt auf Art. 85 ZG Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung (E. 3, 5.1-5.3). Dem Zollgesetz bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 ZG). Im Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft müssen im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, erst nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen jedoch Berücksichtigung finden: Gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zum FHA ist es für niedrige Warenwerte unter 6'000 EUR ausdrücklich zulässig, die Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch nach der definitiven Zollanmeldung vorzulegen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden (E. 4, 6.1 und 6.2). Die erhobenen Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung sind vorliegend unzulässig, soweit die Erklärungen fristgemäss vorgelegt wurden.

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