Ordonnance
|
Art. 13 Evaluation du rapport d’impact
1 Le service spécialisé de la protection de l’environnement examine à la lumière des directives qu’il a édictées si les indications contenues dans le rapport d’impact sont complètes et exactes. 2 S’il constate que tel n’est pas le cas, il demande à l’autorité compétente de prendre contact avec le requérant pour obtenir les données manquantes ou de faire appel à des experts. 3 Il évalue si l’installation projetée est conforme aux prescriptions sur la protection de l’environnement (art. 3). S’il s’agit d’un projet pour lequel l’annexe prévoit que l’OFEV doit être consulté, celui-ci procède à une évaluation sommaire.22 4 Il communique ses conclusions à l’autorité compétente; si nécessaire, il lui demande d’imposer des charges au requérant ou de soumettre la réalisation du projet à certaines conditions.23 22 Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 19 sept. 2008, en vigueur depuis le 1er déc. 2008 (RO 2008 4621). 23 Introduit par le ch. I de l’O du 19 sept. 2008, en vigueur depuis le 1er déc. 2008 (RO 2008 4621). BGE
116 IB 175 () from 27. September 1990
Regeste: Eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung und kantonales und kommunales Baurecht. 1. Eine Bestimmung eines kommunalen Zonenplans, die in allen Zonen Betriebe nachbarschädigender Art (von denen insbesondere Lärm-, Geruchs-, Rauchimmissionen und andere Gefahren ausgehen) verbietet, ist mit Inkrafttreten des eidgenössischen Umweltschutzrechts weitgehend gegenstandslos geworden und hat insofern keine selbständige Bedeutung mehr (E. 1b). 2. Aus der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung ergibt sich eine Pflicht zur Koordination der Verfahren. Gemäss waadtländischem Recht hat die für die Spezialbewilligungen zuständige kantonale Behörde die Anwendung aller Bestimmungen über den Umweltschutz zu gewährleisten und die diesbezüglichen Bewilligungserteilungen zu koordinieren, welche dann grundsätzlich Gegenstand einer einheitlichen und gleichzeitigen Eröffnung durch die Gemeindeexekutive mit deren Baubewilligungsentscheid bilden (E. 2). 3. Fälle, in denen das kantonale und kommunale Recht im Verhältnis zum eidgenössischen Umweltschutzrecht eine selbständige Bedeutung bewahren kann (E. 3).
116 IB 260 () from 25. Juli 1990
Regeste: Art. 9 USG, 5 VwVG und 21 UVPV: Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtliche Natur der Stellungnahme der zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV. Die von den zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV abgegebene Stellungnahme stellt ein Entscheidungselement im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung dar und hat nicht die Tragweite einer Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG. Sie ist wie die Umweltverträglichkeitsprüfung Teil des Planungsprozesses und der Planungskoordination, wie sie sich aus der Raumplanungsgesetzgebung ergibt.
119 IB 254 () from 23. Juni 1993
Regeste: Wasserrechtsverleihung, Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung des Bundes im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Bau des Saison-Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation gesamtschweizerischer Umweltvereinigungen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG (E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). 2. Tragweite der ursprünglichen Konzessionen von 1953/1956 im Zusammenhang mit der Beurteilung der im Jahre 1990 genehmigten Konzessionsnachträge, die als Folge der Projektänderung für die Erstellung eines Saison-Speicherwerkes notwendig wurden. Diese Nachträge bedeuten eine so weit gehende Änderung des ursprünglich vorgesehenen Nutzungskonzepts, dass sie und auch die damit verbundene "Verlängerung" der Konzessionen der Erteilung einer Neukonzessionierung gleichkommen (Art. 58 WRG). Sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Anforderungen ist daher grundsätzlich das neue Recht zu beachten (E. 5, 9 und 10). 3. Die Erstellung der Anlage bedarf nebst der Verleihung der Wasserkraftnutzung auch der Erteilung verschiedener Spezialbewilligungen. Es genügt daher dem Koordinationsgebot, wenn die Regierung als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit des Werks feststellt (E. 6). Da das Vorhaben zusammen mit den bestehenden Werken Spina I und Soazza eine Gesamtanlage bildet, welche die Umwelt erheblich belasten kann, ist auch für die veränderte Betriebsführung in diesen Werken eine UVP nötig (E. 7). Mehrstufiges UVP-Verfahren. Verletzung des Koordinationsgebots (E. 9c und 10h)? 4. Grundsätze zur Prüfung des Berichts über die Umweltverträglichkeit (E. 8). Abwägung der Gesamtinteressenlage (Art. 3 UVPV, Art. 25 FG vom 14. Dezember 1973 bzw. Art. 9 Abs. 2 FG vom 21. Juni 1991, Art. 18 ff. NHG, Art. 29 ff. GSchG vom 24. Januar 1991, Art. 5 WaG sowie in teilweiser Vorwegnahme der künftigen Ausführungsbewilligungen Art. 24 RPG). Die bisherige UVP genügt den materiellen Anforderungen nur teilweise. Das Vorhaben kann realisiert werden, sofern die umweltschutzrechtlichen Anforderungen im weitesten Sinne gemäss den noch nachzuholenden Abklärungen erfüllt werden (E. 8, 9 und 10).
122 II 81 () from 14. März 1996
Regeste: Koordination von UVP-Leitverfahren (Strassenplanverfahren) gemäss Art. 5 UVPV und Rodungsverfahren: 1. Welche Unterlagen müssen dem BUWAL für seine Stellungnahme gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a UVPV zur Verfügung gestellt werden (E. 6b)? 2. Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist verpflichtet, bei ihrer Beurteilung des UVB sich mit der Stellungnahme des BUWAL auseinanderzusetzen (E. 6c). 3. Art. 12 WaG verlangt, dass vor der Zuweisung von Wald in eine Nutzungszone entweder eine Rodungsbewilligung oder eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt. Will die im UVP-Leitverfahren zuständige kantonale Behörde die Plangenehmigung erteilen, obwohl das für die Rodungsbewilligung zuständige BUWAL eine negative Stellungnahme abgegeben hat, muss sie vorab eine Rodungsbewilligung auf dem Rechtsweg erstreiten (E. 6d). |