|
Art. 1018
18 Abrogato dal n. I dell’O del 14 giu. 2013, con effetto dal 1° lug. 2013 (RU 20131983). BGE
120 IB 161 () from 19. Mai 1994
Regeste: Art. 7 und 8 WaG: Grundsatz der Rodungskompensation. Für jede bewilligte Rodung muss grundsätzlich Realersatz in derselben Gegend geleistet werden. Eine rein finanzielle Kompensation kommt - unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 4 WaG - nicht in Frage. Die Ersatzabgabe nach Art. 8 WaG dient dem Ausgleich des Unterschieds zwischen den Kosten des Realersatzes in derselben Gegend und dem Preis der tatsächlich erfolgten Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 - 3 WaG (E. 2 und 3). Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG: Erfordernis des geeigneten Ersatzes für schutzwürdige Lebensräume (E. 4). |