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Art. 32 Ausserordentliche Ereignisse
1Erwachsen einem Kanton infolge ausserordentlicher Ereignisse besonders hohe Aufwendungen, so kann der Bund ihm Abgeltungen gewähren. 2Im Falle ausserordentlicher Ereignisse koordiniert der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen soweit nötig die Tätigkeit der Beratungsstellen und der zuständigen kantonalen Behörden. |