Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

vom 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 6 Berücksichtigung der Einnahmen bei den übrigen Leistungen

1An­spruch auf Kos­ten­bei­trä­ge für län­ger­fris­ti­ge Hil­fe Drit­ter und auf Ent­schä­di­gung be­steht nur, wenn die an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men des Op­fers oder sei­ner An­ge­hö­ri­gen das Vier­fa­che des mass­ge­ben­den Be­trags für den all­ge­mei­nen Le­bens­be­darf nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 1 Buch­sta­be a des Bun­des­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 20061 über Er­gän­zungs­leis­tun­gen zur Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung (ELG) nicht über­stei­gen.2

2Die an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men der an­spruchs­be­rech­tig­ten Per­son be­rech­nen sich nach Ar­ti­kel 11 ELG; mass­ge­blich sind die vor­aus­sicht­li­chen Ein­nah­men nach der Straf­tat.3

3Die Ge­nug­tu­ung wird un­ab­hän­gig von den Ein­nah­men der an­spruchs­be­rech­tig­ten Per­son aus­ge­rich­tet.


1 SR 831.30
2 Sie­he Art. 49 (Ko­or­di­na­ti­on mit dem ELG)
3 Sie­he Art. 49 (Ko­or­di­na­ti­on mit dem ELG)

BGE

123 II 241 () from 3. Juni 1997
Regeste: Art. 4 BV; Art. 11 ff. OHG und 16 Abs. 3 OHG; Verwirkung des Rechts auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs des Opfers auf eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 OHG ergibt sich aus der Informationspflicht der Polizei- und Justizbehörden, dass das Opfer keine Nachteile aus einem Informationsmangel erleiden soll, welcher es ohne sein Verschulden daran gehindert hat, rechtzeitig zu handeln. Ausnahmefall, in dem die Billigkeit verbietet, dem Opfer die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG entgegenzuhalten (E. 3).

126 II 348 () from 30. Juni 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 3 OHG; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 124 BV. Beginn der Verwirkungsfrist bei Straftaten, deren Schadensfolgen für das Opfer erst einige Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintreten bzw. erkennbar werden (E. 2-5; Präzisierung der Rechtsprechung); bei Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (E. 6 u. 7).

129 II 409 () from 19. August 2003
Regeste: Art. 16 Abs. 3 OHG. Hilfe an die Opfer von Straftaten; Verwirkung des Entschädigungsanspruches. Die Verwirkung kann dem Opfer nicht entgegengehalten werden, wenn es die gesetzlich vorgesehenen Informationen erst nach dem Ablauf der Verwirkungsfrist erhielt und es nachher ohne weitere Verzögerungen ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung gestellt hat. Das Opfer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine ab Kenntnisnahme dieser Informationen laufende Jahresfrist wiederhergestellt wird.

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