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Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. 2 Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden. 3 Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. |