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Art. 20 Festsetzung
1 Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet. 2 Die Entschädigung deckt den Schaden:
3 Die Entschädigung beträgt höchstens 120 000 Franken; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde. 4 Die Entschädigung kann in mehreren Teilzahlungen ausgerichtet werden. 15 Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG) |