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Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG)

Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe

1 Leis­tun­gen der Op­fer­hil­fe wer­den nur end­gül­tig ge­währt, wenn der Tä­ter oder die Tä­te­rin oder ei­ne an­de­re ver­pflich­te­te Per­son oder In­sti­tu­ti­on kei­ne oder kei­ne ge­nü­gen­de Leis­tung er­bringt.

2 Wer Kos­ten­bei­trä­ge für die län­ger­fris­ti­ge Hil­fe Drit­ter, ei­ne Ent­schä­di­gung oder ei­ne Ge­nug­tu­ung be­an­sprucht, muss glaub­haft ma­chen, dass die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 er­füllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr an­ge­sichts der be­son­de­ren Um­stän­de nicht zu­mut­bar, sich um Leis­tun­gen Drit­ter zu be­mü­hen.