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Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
Art. 5Unentgeltliche Leistungen
Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich.