Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG)


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Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung 7

1 Die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den in­for­mie­ren das Op­fer über die Op­fer­hil­fe und lei­ten un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Na­me und Adres­se an ei­ne Be­ra­tungs­stel­le wei­ter. Die ent­spre­chen­den Pflich­ten rich­ten sich nach der ein­schlä­gi­gen Ver­fah­rens­ord­nung.

2 Ei­ne in der Schweiz wohn­haf­te Per­son, die im Aus­land Op­fer ei­ner Straf­tat ge­wor­den ist, kann sich an ei­ne schwei­ze­ri­sche Ver­tre­tung oder an die mit dem schwei­ze­ri­schen kon­su­la­ri­schen Schutz be­trau­te Stel­le wen­den. Die­se Stel­len in­for­mie­ren das Op­fer über die Op­fer­hil­fe in der Schweiz. Sie mel­den Na­me und Adres­se des Op­fers ei­ner Be­ra­tungs­stel­le, so­fern die­ses da­mit ein­ver­stan­den ist.

3 Die Ab­sät­ze 1 und 2 fin­den auf An­ge­hö­ri­ge des Op­fers sinn­ge­mä­ss An­wen­dung.

7 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 8 des Straf­be­hör­den­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).

BGE

119 IV 168 () from 15. Juni 1993
Regeste: Art. 268 Ziff. 1, Art. 269 Abs. 1 BStP; Zwischenentscheid, eidgenössisches Recht. - Voraussetzungen der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 268 Ziff. 1 BStP) (E. 2). - Das OHG ist eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 2 BStP (E. 3). Art. 8 Abs. 1 OHG, Art. 12 Abs. 2 OHV; Rechte des Opfers im Strafverfahren, Übergangsbestimmungen. - Die Hauptverhandlung mit Parteivorträgen stellt eine "Verfahrenshandlung" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHV dar (E. 4). - Im Fall einer vorsätzlichen Tötung können sich die Eltern des Opfers nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 OHG am Strafverfahren beteiligen (E. 5). - Art. 8 Abs. 1 Satz 1 OHG schreibt dem Grundsatze nach ein Recht des Opfers auf Beteiligung am Strafverfahren vor. Die Kantone haben die Form dieser Beteiligung näher zu regeln (E. 6a-d). - Recht des Opfers, sich zu allen strafrechtlichen Fragen zu äussern, die Gegenstand eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens bilden? Frage offengelassen (E. 6e).

120 IA 101 () from 18. März 1994
Regeste: Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde. BG vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten OHG). Intertemporales Verfahrensrecht. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des OHG sind anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des OHG ergangen ist (E. 1). Voraussetzungen der seit dem Inkrafttreten des OHG erweiterten Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 8 Abs. 1 OHG; Änderung der Rechtsprechung; E. 2). Umfang des dem Opfer zustehenden Gehörsanspruchs nach dem Opferhilfegesetz und nach Art. 4 BV. Beweislast im Strafverfahren, soweit zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind (E. 3).

120 IA 157 () from 25. Mai 1994
Regeste: Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG (Einfluss des Opferhilfegesetzes auf die Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen strafprozessuale Einstellungsverfügungen). Zusammenfassung der bisherigen Praxis und Anwendbarkeit des Opferhilfegesetzes (OHG) in intertemporalrechtlicher Hinsicht (E. 2a-b). Eine auf Fragen der Beweiswürdigung erweiterte Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Einstellungsverfügungen beurteilt sich nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Die Bestimmung stellt im Verhältnis zu Art. 88 OG eine "lex specialis" dar und setzt insbesondere das Vorliegen einer Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG voraus (E. 2c). Bei der Beurteilung, ob die Eintretensvoraussetzungen zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegeben sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob der Geschädigte unter den Opferbegriff des OHG fällt (E. 2d). Art. 2 Abs. 1 OHG (Opferbegriff). Bei Betrug ist eine Opferstellung im Sinne des OHG grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums und bei Erpressungsvorwürfen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der fraglichen Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen oder körperlichen Integrität des Betroffenen rechtfertigt (E. 2d/aa). Bei den im vorliegenden konkreten Fall zu beurteilenden strafrechtlichen Vorwürfen (Betrug, Nötigung, Erpressung) rechtfertigt sich die Annahme einer Opferstellung der angeblich Geschädigten nicht (E. 2d/cc).

120 IV 38 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde; Art. 23 UWG. Erörterung der drei Voraussetzungen, die nach der neuen Fassung von Art. 270 Abs. 1 BStP erfüllt sein müssen, damit der Geschädigte Nichtigkeitsbeschwerde erheben kann. Selbst wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Opfer wegen Verletzung von Rechten, die ihm das OHG einräumt, und der Strafantragsteller, soweit es um eine angebliche Verletzung von Art. 28 ff. StGB geht, zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (E. 2). Die systematische Weigerung, UWG-Verletzungen strafrechtlich zu verfolgen, verletzt Bundesrecht (E. 3).

120 IV 44 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG); Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss OHG. Legitimation des Opfers und des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Intertemporales Recht. Massgebend ist das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides geltende Recht (E. 1). Verhältnis zwischen Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und Art. 270 Abs. 1 BStP. Das Opfer im Sinne des OHG (Art. 2) ist schon gestützt auf die erstgenannte Bestimmung legitimiert (E. 2). Legitimation des Strafantragstellers und des Privatstrafklägers. Sie sind in der Regel nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP beschwerdeberechtigt (E. 3a; Ausnahmen: E. 3b u. 7). Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren (soweit zumutbar) als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bei Anfechtung von Urteilen, nicht bei Anfechtung von Einstellungsbeschlüssen (E. 4). Beteiligung am kantonalen Verfahren (E. 5). Auswirkungen des Entscheides auf die Beurteilung der Zivilansprüche (E. 6). Ausnahmen. Beschwerdelegitimation ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen (E. 3b u. 7). Pflicht, die Legitimation in der Beschwerdeschrift zu begründen (E. 8). Intertemporale Ausnahmen in bezug auf Strafantragsteller und Privatstrafkläger (E. 9). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 10).

120 IV 90 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP. Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf einen Fall von Nötigungsversuch und Ehrverletzung (Konkretisierung der Rechtsprechung).

120 IV 94 () from 23. März 1994
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP. Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Die Geschädigte, die gegen ein den Angeschuldigten vom Vorwurf des Betrugs freisprechendes Urteil auf Grund kantonalen Rechts selbständig appelliert hat, ist nicht legitimiert, das Appellationsurteil mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten, wenn sie im Appellationsverfahren, obwohl zumutbar, ihre Zivilforderung nicht geltend gemacht hat.

120 IV 154 () from 17. Mai 1994
Regeste: Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV). "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG (E. 3c/aa). Die Einstellung des Verfahrens mangels objektivem Tatbestand kann sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken (E. 3c/bb). Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs in ihrer Eigenschaft als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt (E. 3c/cc).

120 IV 217 () from 8. September 1994
Regeste: Aussageverweigerungsrecht eines Kindes in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil. §§ 65 Ziff. 2, 66 Ziff. 1, 67 Abs. 1 StPO/BL; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 OHG. Ob einem vierjährigen Mädchen in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil nach dem kantonalen Strafprozessrecht ein Aussageverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft zustehe und ob es dieses rechtswirksam ausgeübt habe, sind Fragen des kantonalen Rechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden können (E. 3). Die Bejahung dieser Fragen verstösst weder gegen Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts noch gegen Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes (E. 4). Offengelassen, ob und auf welche Weise ein vierjähriges Mädchen in einem solchen Fall als Opfer im Sinne von Art. 7 Abs. 2 OHG die Aussage zu Fragen betreffend sein Intimsphäre verweigern könne (E. 2).

121 IV 317 () from 21. November 1995
Regeste: Art. 136 ff. OG; Revision eines Bundesgerichtsentscheides. Eintretensvoraussetzungen. Art. 137 lit. b OG; neue Tatsachen. Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf diese Bestimmung gestützten Revision. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, Art. 270 Abs. 1 BStP, Art. 88 OG. Der angefochtene Strafentscheid kann sich nicht auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken, wenn die Forderung zufolge Erfüllung der durch Vergleich eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr besteht; das Opfer bzw. der Geschädigte ist daher nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP legitimiert. In einem solchen Fall ist das Opfer bzw. der Geschädigte zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 88 OG nur insoweit legitimiert, als darin die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommende Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht wird (E. 3). Art. 31 Abs. 2 OG. Der Anwalt, der Tatsachen, welche für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation erheblich sind, verheimlicht, um für seine Mandanten günstige Entscheide zu erwirken, führt den Prozess im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG böswillig (E. 4).

122 IV 71 () from 15. Februar 1996
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Der angeblich durch eine strafbare Handlung Betroffene kann ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen, er sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht als Opfer im Sinne des OHG mit den sich daraus ergebenden Rechten behandelt worden (E. 2). Art. 2 Abs. 1 OHG. Begriff des Opfers; unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch eine Straftat. Der angeblich bei einem Verkehrsunfall Verletzte ist in bezug auf die vom andern Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperverletzung Opfer im Sinne des OHG, nicht aber hinsichtlich der vom andern begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln und des Fahrens in angetrunkenem Zustand (E. 3). Anklagegrundsatz. Opfereigenschaft und Opferrechte (Art. 2 und 8 OHG). Der Anklagegrundsatz wird durch das OHG nicht beschränkt. Für den Richter ist daher auch hinsichtlich der Frage, ob jemand Rechte gemäss OHG geltend machen kann, der Anklagesachverhalt massgeblich. Das OHG verpflichtet den Richter nicht, im Falle einer etwa in bezug auf die Tatfolgen (möglicherweise) unvollständigen Anklage die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Untersuchungsbehörden zurückzuweisen (E. 4).

122 IV 79 () from 28. Februar 1996
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Das Opfer kann ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung der ihm durch das OHG eingeräumten Opferrechte, so des Rechts auf einen Gerichtsentscheid, geltend machen (E. 1). Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 9 Abs. 4 OHG. Opferrechte im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche; Kompetenz der Kantone zum Erlass abweichender Bestimmungen. Das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG festgelegte Recht des Opfers, den Entscheid eines Gerichts zu verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird, kann von den Kantonen für Verfahren gegen Kinder und Jugendliche nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (E. 4).

123 II 241 () from 3. Juni 1997
Regeste: Art. 4 BV; Art. 11 ff. OHG und 16 Abs. 3 OHG; Verwirkung des Rechts auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs des Opfers auf eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 OHG ergibt sich aus der Informationspflicht der Polizei- und Justizbehörden, dass das Opfer keine Nachteile aus einem Informationsmangel erleiden soll, welcher es ohne sein Verschulden daran gehindert hat, rechtzeitig zu handeln. Ausnahmefall, in dem die Billigkeit verbietet, dem Opfer die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG entgegenzuhalten (E. 3).

123 IV 78 () from 7. März 1997
Regeste: Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 9 OHG; Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren, unverhältnismässiger Aufwand der vollständigen Beurteilung; Entscheid dem Grundsatz nach und Verweisung des Opfers im übrigen an das Zivilgericht. Der Beizug von 3 Unterlagen, welche für die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche notwendig sind, stellt für das Strafgericht keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Es darf deshalb nicht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Möglichkeit, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche später zu behandeln (E. 2c).

123 IV 145 () from 12. September 1997
Regeste: Art. 47 OR und Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; Zusprechung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte an den Geschädigten bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes. Auch Genugtuung stellt einen Schaden im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB dar (E. 4).

124 IV 137 () from 31. März 1998
Regeste: Art. 8 Abs. 1 OHG; Rolle des Opfers im Strafverfahren. Wenn das kantonale Verfahrensrecht keine weitergehenden Bestimmungen kennt, kann sich das Opfer nur in den drei in lit. a bis c des Art. 8 Abs. 1 OHG genau umschriebenen Fällen als Partei am Strafverfahren beteiligen (E. 2d). Insbesondere regelt das OHG nicht, ob das Opfer in der Voruntersuchung den Beweiserhebungen beiwohnen darf (E. 2e).

126 I 97 () from 23. Juni 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 2, 87 Abs. 2, 88 OG; Art. 269 Abs. 1 BStP. Zulässigkeit der von einer Geschädigten gegen die Ablehnung einer Beschlagnahme erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). Art. 29 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör. Begründungspflicht der entscheidenden Behörde in Bezug auf eine Lehrmeinung (E. 2). Art. 59 StGB; Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung. Zulässigkeit der Beschlagnahme von Originalwerten, Surrogaten und weiterer Vermögenswerte aus einer Konkursmasse zur Sicherung einer Einziehung bzw. einer Ersatzforderung (E. 3)?

126 IV 42 () from 11. Januar 2000
Regeste: Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nach dem Tod des Opfers (Art. 270 BStP, Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Die Erben des Opfers sind in dieser Eigenschaft nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt (E. 2). Die dem Opfer nahe stehenden Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG sind zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht nur dann legitimiert, wenn sie ihrerseits im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche wegen Beeinträchtigung ihrer Person geltend gemacht haben, sondern auch dann, wenn sie eine vom Opfer selbst zu Lebzeiten adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung (hier: Genugtuungsforderung wegen schwerer Körperverletzung) nach dessen Tod durch Erbgang erworben haben und sich der angefochtene Entscheid negativ auf deren Beurteilung auswirken kann (E. 3). Legitimation des Willensvollstreckers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt? Frage offen gelassen (E. 4).

126 IV 147 () from 2. März 2000
Regeste: Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Wer Opfer einer Straftat zu sein behauptet, ist nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn sich aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ergibt, dass er keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 2 OHG erlitten hat.

126 IV 150 () from 29. April 2000
Regeste: Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nach dem Tod des Opfers beziehungsweise des Geschädigten (Art. 270 BStP, Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG); Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB). Die Erben des Opfers beziehungsweise des Geschädigten sind in dieser Eigenschaft nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt (E. 4, Bestätigung der Rechtsprechung). Der Erbschaftsverwalter ist in dieser Eigenschaft im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis betreffend den Nachlass des Opfers beziehungsweise des Geschädigten ebenfalls nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert (E. 5 u. 6).

128 I 218 () from 3. Juni 2002
Regeste: Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 88 OG; Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung. Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5 und 1.6).

128 IV 39 () from 27. November 2001
Regeste: Art. 270 lit. g BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung). Dies gilt auch bei Antragsdelikten (E. 3).

128 IV 188 () from 23. Mai 2002
Regeste: Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP; Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Zivilforderungen. Das Opfer, dem einzig eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen eine für das schädigende Verhalten ihrer Angestellten verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts zusteht, ist nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

129 IV 95 () from 7. November 2002
Regeste: Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB). Opfer; Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 270 lit. e BStP). Tritt die letzte kantonale Instanz auf eine Appellation nicht ein mit der Begründung, der Appellant sei nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kann dieser den Nichteintretensentscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten und geltend machen, die kantonale Instanz habe seine Eigenschaft als Opfer zu Unrecht verneint (E. 2). Die Straftat der Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden. Individuelle Rechtsgüter werden durch Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB nur mittelbar geschützt. Bei dieser Straftat gibt es keine Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, weil die aus der Tat sich ergebende Betroffenheit, auch wenn sie im Einzelfall schwer wiegen mag, keine unmittelbare ist (E. 3).

130 IV 90 () from 26. Februar 2004
Regeste: a Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP; Legitimation des Opfers zur Nichtigkeitsbeschwerde. Das Opfer ist gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt. Darunter fällt insbesondere der Anspruch, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG den Entscheid eines Gerichts zu verlangen (E. 2).

131 I 455 () from 6. Oktober 2005
Regeste: Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2).

131 IV 145 () from 18. Mai 2005
Regeste: Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung, adäquate Kausalität. Ein geschwächter Gesundheitszustand oder eine Krankheitsanfälligkeit des Opfers unterbrechen den adäquaten Kausalzusammenhang nicht (E. 5).

131 IV 183 () from 26. August 2005
Regeste: Art. 8 OHG; Einstellungsbeschluss; Opferrechte im Strafverfahren. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG räumt dem Opfer weder ein allgemeines Recht ein, sich am Strafverfahren zu beteiligen, noch das Recht, Zivilansprüche bereits in der Strafuntersuchung geltend zu machen (E. 2). Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG gewährleistet das Recht des Opfers, einen Einstellungsbeschluss durch ein Gericht überprüfen zu lassen (E. 3.2).

131 IV 195 () from 25. September 2005
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP; Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Verzichtet das Opfer vorbehaltlos darauf, Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend zu machen, ist es nicht legitimiert, Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens zu erheben (E. 1).

133 IV 171 () from 30. Mai 2007
Regeste: Art. 146 StGB (Dreiecksbetrug); Art. 7 aStGB (schweizerische Zuständigkeit im Strafpunkt); Art. 129 IPRG und Art. 30 Abs. 2 BV (Zivilpunkt, Adhäsionsprozess). Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestands voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich ist und darüber zumindest in tatsächlicher Hinsicht verfügen kann. Diese Stellung des Getäuschten im Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft (E. 4.3). Im internationalen Verhältnis ist bei mehreren gewerbsmässig verübten Taten für jede einzelne selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder der Erfolgsort gemäss Art. 7 aStGB in der Schweiz liegt (E. 6.3). Ein arglistiges Bestärken in einem Irrtum nach erfolgter Vermögensverfügung sowie nach Eintritt von Schaden und Bereicherung ist als Nachtatverhalten für die Begründung der Zuständigkeit nicht mehr von Relevanz (E. 6.5). Das IPRG sieht nicht ausdrücklich einen Adhäsionsgerichtsstand vor (E. 9.2). Art. 129 IPRG geht mit Rücksicht auf Art. 30 Abs. 2 BV vom Wohnsitzgerichtsstand aus. Sinn und Zweck des Instituts des Adhäsionsprozesses gebieten, dass sich der einer strafbaren Handlung Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstands berufen kann. Die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen am Forum des Strafgerichts ist daher auch im internationalen Verhältnis zulässig (E. 9.4).

136 IV 29 (6B_540/2009) from 22. Oktober 2009
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG; Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen. Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen im strafrechtlichen Schuldpunkt nicht legitimiert (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1-1.7). Er ist aber in gewissen anderen Bereichen zur Beschwerde berechtigt (E. 1.9).

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