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Art. 8a Entfallen der Anzeigepflicht 8
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Stellen oder Behörden, die über finanzielle Hilfe, Entschädigung oder Genugtuung entscheiden, unterliegen keiner Anzeigepflicht. 8 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 20196697). |