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Art. 20 Festsetzung
1 Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet. 2 Die Entschädigung deckt den Schaden:
3 Die Entschädigung beträgt höchstens 130 000 Franken; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde.16 4 Die Entschädigung kann in mehreren Teilzahlungen ausgerichtet werden. 15 Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG) 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024 über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 163). |