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Art. 23 Festsetzung
1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. 2 Sie beträgt höchstens:
3 Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024 über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 163). |