Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG)


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Art. 24 Gesuch

Wer An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung oder Ge­nug­tu­ung gel­tend ma­chen oder einen Vor­schuss auf Ent­schä­di­gung er­hal­ten will, muss bei der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de ein Ge­such stel­len.

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