Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG)


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Art. 27 Herabsetzung oder Ausschluss der Entschädigung und der Genugtuung

1 Die Ent­schä­di­gung und die Ge­nug­tu­ung des Op­fers kön­nen her­ab­ge­setzt oder aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn das Op­fer zur Ent­ste­hung oder zur Ver­schlim­me­rung der Be­ein­träch­ti­gung bei­ge­tra­gen hat.

2 Die Ent­schä­di­gung und die Ge­nug­tu­ung von An­ge­hö­ri­gen des Op­fers kön­nen her­ab­ge­setzt oder aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn die­se oder das Op­fer zur Ent­ste­hung oder zur Ver­schlim­me­rung der Be­ein­träch­ti­gung bei­ge­tra­gen ha­ben.

3 Die Ge­nug­tu­ung kann her­ab­ge­setzt wer­den, wenn die an­spruchs­be­rech­tig­te Per­son Wohn­sitz im Aus­land hat und die Hö­he der Ge­nug­tu­ung auf Grund der Le­bens­hal­tungs­kos­ten am Wohn­sitz un­ver­hält­nis­mäs­sig wä­re.

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