Verordnung
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfeverordnung, OHV)

vom 27. Februar 2008 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 6 Berechnung der Entschädigung

(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG)

Lie­gen die an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men der an­spruchs­be­rech­tig­ten Per­son zwi­schen dem mass­ge­ben­den Be­trag für den all­ge­mei­nen Le­bens­be­darf (Be­trag ELG7) und dem Vier­fa­chen die­ses Be­trags, so wird die Ent­schä­di­gung wie folgt be­rech­net:

BGE

124 II 507 () from 15. September 1998
Regeste: Art. 2 Abs. 2 OHG, Art. 11 Abs. 3 OHG und Art. 16 Abs. 1 OHG; Gerichtsstand für Entschädigungsforderungen nach Art. 11 Abs. 3 OHG; Kostenlosigkeit des Verfahrens. Im Fall einer im Ausland verübten Straftat muss die nahestehende Person des Opfers nach Art. 2 Abs. 2 OHG eine Entschädigung oder eine Genugtuung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 OHG am Wohnsitz des direkten Opfers geltend machen (E. 2). Die in Art. 16 Abs. 1 OHG vorgesehene Kostenlosigkeit des Verfahrens verbietet, dem Opfer im Fall der Abweisung seiner Forderungen Prozesskosten und -entschädigungen aufzuerlegen (E. 3).

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