Verordnung
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfeverordnung, OHV)


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Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses

(Art. 21 OHG)

1 Wird das Ent­schä­di­gungs­ge­such ab­ge­lehnt, so muss die ge­such­stel­len­de Per­son den Vor­schuss zu­rück­er­stat­ten.

2 Ist die Ent­schä­di­gung ge­rin­ger als der Vor­schuss, so muss die Dif­fe­renz zu­rück­er­stat­tet wer­den.

3 Der Kan­ton kann auf die Rück­for­de­rung ver­zich­ten, wenn die­se die ge­such­stel­len­de Per­son in ei­ne schwie­ri­ge La­ge brin­gen wür­de.

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