|
Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses
(Art. 21 OHG) 1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten. 2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden. 3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde. |