Ordonnance
concernant les infirmités congénitales
(OIC)

du 9 décembre 1985 (Etat le 1 mars 2016)er


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Art. 1 Définition

1 Sont réputées in­firm­ités con­gén­itales au sens de l’art. 13 LAI les in­firm­ités pré­sentes à la nais­sance ac­com­plie de l’en­fant. La simple prédis­pos­i­tion à une ma­ladie n’est pas réputée in­firm­ité con­gén­itale. Le mo­ment où une in­firm­ité con­géni­tale est re­con­nue comme telle n’est pas déter­min­ant.

2 Les in­firm­ités con­gén­itales sont énumérées dans la liste en an­nexe. Le Dé­parte­ment fédéral de l’in­térieur peut ad­apter la liste chaque an­née pour autant que les dépenses sup­plé­mentaires d’une telle ad­apt­a­tion à la charge de l’as­sur­ance n’ex­cèdent pas trois mil­lions de francs par an au total.2

2 Nou­velle ten­eur de la phrase selon le ch. I de l’O du 17 nov. 2004, en vi­gueur depuis le 1er déc. 2004 (RO 2004 4811).

BGE

98 V 35 () from 19. Januar 1972
Regeste: Art. 12 IVG. Die Nierenbeckenplastik bei Hydronephrose ist Behandlung des Leidens an sich. Art. 13 IVG. Kein Anspruch gemäss dieser Bestimmung, wenn das Geburtsgebrechen des Versicherten nicht vor dessen Mündigkeit behandelt werden kann. Art. 78 Abs. 3 IVV. Die Kosten von Abklärungsmassnahmen, denen sich der noch minderjährige Versicherte unterzieht, gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Behandlung des Geburtsgebrechens erst nach Eintritt der Volljährigkeit einsetzen kann.

102 V 45 () from 6. Februar 1976
Regeste: Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen: Umfang (Art. 13 und 14 IVG). - Zu den im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GgV notwendigen Vorkehren gehören auch lebenserhaltende Massnahmen, welche auf das Geburtsgebrechen oder dessen Folgen einzuwirken vermögen. - Benötigt der Versicherte gleichzeitig Pflege und ärztliche Behandlung, so genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige der ärztlichen Vorkehren den Spitalaufenthalt erfordert.

105 V 21 () from 2. Februar 1979
Regeste: Anspruchsbegründende Geburtsgebrechen. In Art. 13 Abs. 2, Satz 1, IVG wird dem Bundesrat eine umfassende Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene Gebrechen auszuwählen, für welche die Massnahmen nach Art. 13 IVG zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG). Ziff. 404 GgV ist gesetzeskonform.

112 V 347 () from 2. Dezember 1986
Regeste: Art. 12 und 13 IVG. - Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei der Behandlung sekundärer Gebrechen bzw. bei einem Behandlungskomplex. Übersicht über die Rechtsprechung (Erw. 5). - Vollumfängliche Leistungspflicht der Invalidenversicherung bejaht in einem Fall, in welchem -- mit einem einzigen operativen Eingriff gleichzeitig ein Geburtsgebrechen und ein anderes, grundsätzlich in den Bereich der Krankenversicherung gehörendes Gebrechen angegangen wird (Geburtsgebrechen Ziff. 355 und Leistenhernie); -- die Behebung weder des einen noch des andern Gebrechens im Vordergrund steht; -- der Eingriff für beide Gebrechen medizinisch indiziert ist; -- durch die gleichzeitige Behebung beider Gebrechen keine Mehrkosten entstehen (Erw. 6 und 7).

115 V 202 () from 28. Juni 1989
Regeste: Art. 13 IVG, Art. 2 Abs. 3 GgV und Ziff. 445 GgV-Anhang. Voraussetzungen, unter denen die Invalidenversicherung das Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörhilfe, als medizinische Massnahme zur Behandlung einer angeborenen Taubheit zu übernehmen hat.

120 V 89 () from 10. März 1994
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 2 GgV, Ziff. 210 GgV Anhang. Der Versicherte hat von Anfang der Behandlung an Anspruch auf die benötigten medizinischen Massnahmen, auch wenn die Schwere des Gebrechens nach den Bestimmungen der GgV nicht schon bei Behandlungsanfang gegeben war, sich aber in der Folge verwirklichte (E. 3c). Art. 48 Abs. 2, Satz 2 IVG. Als Zeitpunkt der Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden Sachverhalts gilt die Kenntnis der Schwere des Gesundheitsschadens (Bestätigung der Rechtsprechung), in casu der Zeitpunkt, in dem der Versicherte um die Ergebnisse des Röntgenbildes wusste (E. 4b). Art. 103 lit. b, 132 lit. c OG, Art. 62 Abs. 3 VwVG. Das beschwerdeführende BSV ist nicht auf eine vom EVG vorgesehene reformatio in peius zu Lasten der Verwaltung aufmerksam zu machen (E. 5).

122 V 113 () from 13. Juni 1996
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 1 Abs. 1 und 2 GgV, Ziff. 404 GgV Anhang. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum psychoorganischen Syndrom (POS) gemäss Ziff. 404 GgV Anhang. An den Erfordernissen der Diagnosestellung und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr als Anspruchsvoraussetzungen ist festzuhalten.

129 V 80 () from 9. Dezember 2002
Regeste: Art. 25, Art. 27, Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG; Art. 19a, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV: Zahnärztliche Behandlung, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt ist. Zahnärztliche Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, fallen nur dann in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wenn die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 KVG erfüllt sind. Das Geburtsgebrechen Prognathia inferior congenita gemäss Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV ist einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG gleichzustellen.

142 V 58 (9C_405/2015) from 18. Januar 2016
Regeste: Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 3 IVV; Art. 1 und 2 Abs. 2 und 3 GgV; Ziff. 178 GgV-Anhang; Geburtsgebrechen; Operationsnotwendigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen. Das u.a. in Ziff. 178 GgV-Anhang ("Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollendetem vierten Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist") erwähnte Kriterium der Operationsnotwendigkeit dient der qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregrades des Leidens und klammert geringfügigere Ausprägungen aus. Nur bei einer bestimmten Behandlungsform, deren Erforderlichkeit durch eine entsprechende Fachärztin oder einen Facharzt zu beurteilen ist, liegt ein zu Lasten der Invalidenversicherung gehendes Geburtsgebrechen vor (E. 3-5).

146 V 253 (9C_815/2019) from 15. Juni 2020
Regeste: Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG; Art. 33 und 35 KVV; Art. 5 KLV; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).

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