Ordinanza sulle
indennità di perdita di guadagno
(OIPG)


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Art. 2 Persone che non esercitano un’attività lucrativa

(art. 10 cpv. 2 LI­PG)

Le per­so­ne che non ri­spon­do­no ai re­qui­si­ti di cui all’ar­ti­co­lo 1 so­no con­si­de­ra­te per­so­ne che non eser­ci­ta­no un’at­ti­vi­tà lu­cra­ti­va.

BGE

148 V 373 (9C_586/2021) from 2. August 2022
Regeste: Art. 4 Abs. 2 EOV; Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf. Eröffnet eine Ausbildung Zugang zu mehreren Berufen beziehungsweise zu verschiedenen Einstiegsformen in die Berufswelt (E. 5.2.1), ist bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, auf den ohne Dienst realistischerweise ausgeübten Beruf und damit erzielten ortsüblichen Anfangslohn abzustellen, wobei die beim jeweiligen Versicherten vorliegende Ausbildung, Zukunftsvorstellung und andere Umstände zu berücksichtigen sind (E. 5.3).

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