Ordinanza
concernente l’imposta sul valore aggiunto
(Ordinanza sull’IVA, OIVA)

del 27 novembre 2009 (Stato 1° gennaio 2023)


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Art. 15 Direzione unica

(art. 13 LI­VA)

È da­ta una di­re­zio­ne uni­ca quan­do l’ope­ra­to di un sog­get­to giu­ri­di­co è con­trol­la­to at­tra­ver­so la mag­gio­ran­za dei vo­ti, per con­trat­to o in al­tro mo­do.

BGE

122 I 213 () from 16. Juli 1996
Regeste: Art. 41ter Abs. 2 BV und Art. 2 MWSTV: Vereinbarkeit der Genfer Billetsteuer (droit des pauvres, "Armensteuer") mit der Mehrwertsteuer. Obwohl die Armensteuer nach dem Genfer Steuergesetz vom 9. November 1887 gewisse Ähnlichkeiten mit der Mehrwertsteuer aufweist, namentlich soweit sie ebenfalls Umsätze auf bestimmten Dienstleistungen belastet oder vom Endverbraucher zu tragen ist, unterscheidet sie sich wesentlich von ihr durch die Tatsache, dass sie eine besondere Verbrauchssteuer ist, die ausschliesslich ganz bestimmte Dienstleistungen belastet, nämlich Unterhaltungsanlässe, während die Mehrwertsteuer eine allgemeine Steuer auf dem gesamten Inlandkonsum ist (mit Ausnahme der von der Steuer befreiten oder ausgeschlossenen Leistungen). Die Armensteuer und die Mehrwertsteuer sind somit nicht gleichgeartete Steuern im Sinne von Art. 41ter Abs. 2 BV (E. 2 u. 3).

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