Ordonnance
sur l’assurance-accidents
(OLAA)

du 20 décembre 1982 (État le 1 janvier 2023)er


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Art. 9 Lésions corporelles assimilées à un accident 26

Les dom­mages non im­put­ables à un ac­ci­dent causés aux ob­jets, im­plantés à la suite d’une mal­ad­ie, qui re­m­pla­cent mor­pho­lo­gique­ment ou fonc­tion­nelle­ment une partie du corps ne con­stitu­ent pas des lé­sions cor­porelles au sens de l’art. 6, al. 2, de la loi.

26 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de l’O du 9 nov. 2016, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4393).

BGE

112 V 23 () from 18. Februar 1986
Regeste: Art. 30 Abs. 3 KUVG. Das in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsmittel ist eine Beschwerde und nicht eine Klage (Berichtigung der Rechtsprechung; Erw. 1). Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9 Abs. 2 KUVG: Anspruch auf Freizügigkeit. - Begriff der "Krankheit" im Sinne des Art. 8 Abs. 2 KUVG (Erw. 3). - Ein Versicherter, der eine Zusatz-Unfallversicherung (zur obligatorischen Unfallversicherung) abgeschlossen hat und an den Folgen eines Unfalles leidet, muss grundsätzlich als krank im Sinne des Art. 8 Abs. 2 KUVG betrachtet werden. Er hat daher, wenn er einen Betrieb verlässt, gegebenenfalls Anspruch darauf, bei der Krankenkasse dieses Betriebes versichert zu bleiben (Erw. 4). Gilt dieser Anspruch nur für die Unfallversicherung oder gilt er auch für die Krankenversicherung? Frage offengelassen (Erw. 5).

112 V 201 () from 19. Juni 1986
Regeste: Art. 9 Abs. 1 UVV: Unfallbegriff. - Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 1). - Das Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde, ist nicht als Unfall zu qualifizieren, weil nicht die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den Zahnschaden verursacht hat (Erw. 2 und 3).

114 V 169 () from 15. August 1988
Regeste: Art. 9 Abs. 1 UVV, Art. 14 Abs. 2 Vo III: Kausalzusammenhang beim unfallbedingten Zahnschaden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem als Unfall zu qualifizierenden Abbrechen eines Zahnes beim Beissen auf eine Nussschale im Nussbrot und dem eingetretenen Zahnschaden darf nur dann verneint werden, wenn anzunehmen ist, der betroffene Zahn hätte selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten.

114 V 298 () from 31. Oktober 1988
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Bedeutung und Auslegung des Begriffs "unfallähnliche Körperschädigung". - Bei den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen müssen mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung sämtliche Unfallbegriffsmerkmale erfüllt sein, damit eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung besteht (Erw. 3b). - Unter dieser Voraussetzung gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch dann als unfallähnliche Körperschädigungen, wenn sie im übrigen ganz oder teilweise auf Krankheits- oder Degenerationserscheinungen beruhen (Erw. 3c). - Die Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen in Art. 9 Abs. 2 UVV ist abschliessend. Sehnenzerrungen lassen sich nicht unter den Begriff "sehnenrisse" subsumieren (Erw. 3d). - Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen. Eine Erweiterung der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen durch Analogieschlüsse ist nicht zulässig (Erw. 3e). - Der Ausschluss der Sehnenzerrungen von der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Liste ist gesetzes- und verfassungskonform (Erw. 4). - Sehnenzerrungen zählen so lange nicht zu den Sehnenrissen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV, als eine Sehnenteilruptur nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Erw. 5).

116 V 145 () from 17. April 1990
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigungen. - Die Lumbago und die Diskushernie lassen sich nicht unter eine unfallähnliche Körperschädigung subsumieren (Erw. 5c). - Der Ausschluss dieser Befunde aus der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen ist gesetz- und verfassungsmässig (Erw. 6c).

118 V 283 () from 22. Oktober 1992
Regeste: Art. 9 Abs. 1 UVV: Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte medizinische Massnahme den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt, kommt der Indikation zum Eingriff keine Rechtserheblichkeit zu.

118 V 293 () from 23. September 1992
Regeste: Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG: Anwendbares Recht. Bei der durch einen nach dem 1. Januar 1984 eingetretenen Rückfall (Spätfolge) bewirkten Erhöhung des Invaliditätsgrades handelt es sich nicht um einen neuen Rentenanspruch. Die nach Abschluss des Rückfalls weiter zu gewährende altrechtliche Invalidenrente beurteilt sich in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2a und b). Art. 78 Abs. 1 KUVG. - Versicherter Verdienst bei Rentenerhöhung infolge Rückfall oder Spätfolge. Massgebend für die Rentenberechnung bei Rückfall und Spätfolgen ist nicht der vor diesem Ereignis erzielte Jahresverdienst, sondern derjenige, den der Versicherte vor dem Unfall verdient hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Bemerkungen de lege ferenda insbesondere für Fälle, wo der Grundfall sehr lange - in casu über 35 Jahre - zurückliegt und der versicherte Verdienst entsprechend klein - hier rund 4'500 Franken - ist (Erw. 2f).

119 II 368 () from 1. Juli 1993
Regeste: Anspruch auf Kostengutsprache bei der Rechtsschutzversicherung. Voraussetzungen und Verjährung. 1. Der Rechtsschutzversicherte hat gegenüber der Versicherungsgesellschaft Anspruch auf Kostengutsprache vor Einleitung eines Prozesses. Dieser Anspruch kann auf dem Prozessweg geltend gemacht werden (E. 2). 2. Sieht der Versicherungsvertrag vor, dass die Versichererin die Übernahme von Prozesskosten verweigern könne, wenn sie den Prozess als "aussichtslos betrachte", so beurteilt sich die Aussichtslosigkeit nach objektiven Massstäben. Es ist der gleiche Begriff, wie bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aussichtslosigkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 4 und 5). 3. Die Gutsprache für die Kosten der aussergerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs unterbricht auch die Verjährung für den Anspruch auf Übernahme der Prozesskosten, wenn aussergerichtlich keine Einigung zustande kommt (E. 7).

120 V 352 () from 28. Oktober 1994
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und 48 UVV: Adäquate Kausalität bei einem Suizid nach Unfall. In Abweichung der alten, zuletzt in BGE 100 V 79 Erw. 1c publizierten Rechtsprechung ist die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Unfall und einem danach eingetretenen suizidalen Ereignis (Suizid, Suizidversuch und Artefakt) gegeben ist, gemäss den Kriterien der Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen.

123 V 43 () from 19. Februar 1997
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigungen. Sind die Begriffsmerkmale eines Unfalles, mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors, erfüllt, kann ein Rotatorenmanschettenriss unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden.

125 V 456 () from 10. November 1999
Regeste: Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG: Adäquanzbeurteilung bei mit Berufskrankheiten einhergehenden psychischen Störungen. Die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) ist bei psychischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht analog anwendbar. Die Adäquanz ist danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen.

126 V 183 () from 3. August 2000
Regeste: Art. 9 Abs. 2 UVG: Berufskrankheit; Beweisfragen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus. Art. 5 Abs. 1 BV: Parallelität der Formen. Will die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ihre bisherige, im anstaltseigenen, öffentlich zugänglichen Publikationsorgan dargelegte Praxis zur Anerkennung einer bestimmten Berufskrankheit aufgeben, so hat sie dies in Wahrung des Grundsatzes der Parallelität der Formen ebenfalls zu publizieren.

129 V 95 () from 24. Dezember 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV: Leistungsansprüche bei Suizid und Suizidversuchen. Soweit Art. 48 UVV die Leistungsansprüche bei Suizid oder Suizidversuch an die Voraussetzung der vollständig aufgehobenen Urteilsfähigkeit des Suizidenten im Zeitpunkt der Tat knüpft, erweist sich diese Bestimmung bei einer an der Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 1 UVG orientierten Auslegung als gesetzeskonform.

129 V 177 () from 19. Dezember 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 9 Abs. 1 UVV: Adäquanzbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis. Frage offen gelassen, ob die Rechtsprechung zum Schreckereignis im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung, Erpressung modifiziert werden soll. Der adäquate Kausalzusammenhang beurteilt sich bei Schreckereignissen ohne körperliche Verletzung der versicherten Person nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung).

129 V 466 () from 20. August 2003
Regeste: Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG: Unfallähnliche Körperschädigung. Festhalten am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss der Rechtsprechung BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332. Konkretisierung des Begriffs.

130 V 117 () from 30. Dezember 2003
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 9 Abs. 1 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002): Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ("unkoordinierte Bewegung") ist bei einem Bandencheck im Eishockey zu bejahen (Erw. 3).

130 V 380 () from 10. Mai 2004
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 22 UVG; Art. 9 Abs. 1 und 2 UVV (je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Voraussetzungen für Fallabschluss. Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - gar nicht vor (Erw. 2).

134 V 72 () from 18. Januar 2008
Regeste: Art. 4 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG; Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Wer sich beim Aufschlagen des Kopfes gegen das Lenkrad eines Auto-Scooters eine Zahnverletzung zuzieht, erleidet einen Unfall im Rechtssinn (Änderung der Rechtsprechung gemäss Urteil K 90/03 vom 4. November 2005, publ. in: RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3; E. 2-5).

134 V 392 (8C_682/2007) from 30. Juli 2008
Regeste: a Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).

135 V 194 (8C_934/2008) from 17. März 2009
Regeste: Art. 99 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; Unzulässigkeit von Noven bei Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (E. 2 und 3).

135 V 339 (8C_66/2009) from 7. September 2009
Regeste: Art. 8 und 15 des Freizügigkeitsabkommens (FZA); Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA; Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Bst. a, Art. 20, Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 89 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 114 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Eine in Frankreich wohnende und in der Schweiz arbeitende Person, welche von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich einem privaten Krankenversicherer ihres Wohnsitzstaates angeschlossen hat, kann, wenn sie sich eine Gesundheitsschädigung zugezogen hat, welche weder Folge eines Unfalles noch einer einem Unfall gleichgestellten Körperschädigung ist, keinen Anspruch, auch nicht vorläufiger Art, auf Vergütung von Heilungskosten durch die SUVA (oder eine andere zuständige Institution in der Schweiz) geltend machen (E. 4-4.4.3). Die Ausnahme von der Unterstellung unter eine schweizerische Krankenversicherung bei gleichwertiger Deckung durch einen privaten Versicherer kann zu Versicherungslücken führen, welche nicht vom Gericht zu schliessen sind (E. 5.1-5.6).

136 V 2 (8C_444/2009) from 11. Januar 2010
Regeste: Art. 32 ATSG; Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen. Ein Versicherungsträger hat auch während des Beschwerdeverfahrens Anspruch auf Einsicht in die im Einzelfall erforderlichen, bei einem anderen Versicherungsträger liegenden Akten (E. 2).

139 V 327 (8C_101/2012) from 2. Mai 2013
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV; unfallähnliche Körperschädigungen. Ein Fersenbeinbruch nach heftigem Schlag der Ferse gegen den Boden stellt eine unfallähnliche Körperschädigung dar, soweit er nicht eindeutig einer Krankheit oder einem degenerativen Zustand zuzuschreiben ist (E. 3).

142 V 219 (8C_276/2015) from 8. März 2016
Regeste: Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 und 3 UVV; Unfallbegriff, Prothese, unfallähnliche Körperschädigung. Der Bruch einer Prothese stellt keinen Unfall im Rechtssinn dar, denn der Vorgang beschränkte sich auf ein Geschehen im Körperinnern und war überdies nicht ungewöhnlich (E. 4.3.2). Auch handelt es sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung (E. 5.3).

143 V 285 (8C_555/2016) from 13. Juni 2017
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4).

146 V 51 (8C_22/2019) from 24. September 2019
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 4 ATSG; 1. UVG-Revision; unfallähnliche Körperschädigung. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % (E. 8.2.2.1), auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (E. 8.6). Erbringt der Unfallversicherer den Nachweis dafür, dass ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG keine auch nur geringe Teilursache einer diagnostizierten Listenverletzung bildet und besteht kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache, so ist damit gleichzeitig auch die vorwiegende Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (E. 9.2).

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