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Art. 50 Entreprises téméraires
1 En cas d’accidents non professionnels dus à une entreprise téméraire, les prestations en espèces sont réduites de moitié; elles sont refusées dans les cas particulièrement graves. 2 Les entreprises téméraires sont celles par lesquelles l’assuré s’expose à un danger particulièrement grave sans prendre de mesures destinées à ramener celui-ci à des proportions raisonnables ou sans pouvoir prendre de telles mesures.102 Toutefois, le sauvetage d’une personne est couvert par l’assurance même s’il peut être considéré comme une entreprise téméraire. 102 Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 15 déc. 1997, en vigueur depuis le 1er janv. 1998 (RO 1998 151). BGE
112 V 44 () from 10. März 1986
Regeste: Art. 39 UVG, Art. 50 Abs. 2 UVV. - Der Begriff des Wagnisses im Sinne des UVG ist mit jenem identisch, der unter der Herrschaft des KUVG gültig war (Erw. 1, 2a und b). - Die Teilnahme an einem Automobil-Bergrennen stellt eine Tätigkeit dar, die zum vornherein als Wagnis betrachtet werden muss (Erw. 2c). Art. 159 Abs. 2 OG. Die Privatversicherer, die an der Durchführung der Unfallversicherung gemäss UVG beteiligt sind, sind wie die SUVA und die Krankenkassen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut, so dass sie für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht grundsätzlich keine Parteientschädigungen beanspruchen können (Erw. 3).
112 V 297 () from 16. Oktober 1986
Regeste: Art. 39 UVG, Art. 50 UVV, Art. 14 Abs. 2 Vo III zum KUVG: Wagnischarakter des Biplace-Deltaflugs. - Der Wagnisbegriff, der in der obligatorischen Unfallversicherung - nach KUVG und UVG - massgebend ist, gilt auch in der sozialen Krankenversicherung, wo sie das Unfallrisiko mit einschliesst (Erw. 1). - Der Flug mit einem zweiplätzigen Hängegleiter (Biplace) stellt kein absolutes Wagnis dar (Erw. 2). - Im vorliegenden Fall ist ein relatives Wagnis anzunehmen, weil der Biplace-Flug in Missachtung der geltenden Vorschriften und mit ungenügender Ausbildung der Beteiligten unternommen wurde (Erw. 3).
122 V 306 () from 30. September 1996
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 2 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung. Nicht gesetzwidrig ist die Regelung, welche die Vorsorgeeinrichtung ermächtigt, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder Militärversicherung nicht auszugleichen, wenn der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten schuldhaft herbeigeführt worden ist. Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff der ungerechtfertigten Vorteile. Nicht gesetzwidrig ist die vom Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 festgesetzte Überentschädigungslimite von 90 %.
124 V 356 () from 19. Oktober 1998
Regeste: Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV: Wagnisse. - Mangels einer im neuen Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnis verfügen die Krankenkassen unter der Herrschaft des KVG nicht über die notwendige Selbstbestimmung, um im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung statutarisch eine Leistungskürzung bei Wagnissen vorzusehen. - Bezüglich der Folgen eines auf ein Wagnis zurückzuführenden Unfalles erlaubt das KVG dem Krankenversicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Leistungskürzung.
125 V 312 () from 6. Mai 1999
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV: Canyoning. Das Canyoning, bei dem versucht wird, stets dem Weg des Baches am oder im Wasser folgend eine Schlucht der Länge nach zu durchschreiten, stellt bei einem Schwierigkeitsgrad von C2 (mässig schwierig) kein absolutes Wagnis dar; relatives Wagnis unter den konkret zu berücksichtigenden Umständen ebenfalls verneint.
134 V 340 (8C_144/2007) from 11. Juni 2008
Regeste: Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; Wagnis; Leistungskürzung. Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung (E. 3.2.4). Offengelassen, ob das Tauchen in einem hoch gelegenen Bergsee auf eine Tiefe von über 40 Metern hinunter ein absolutes Wagnis darstellt (E. 5.2). Im konkreten Fall ereignete sich der Unfall als Folge einer in einer Tiefe von ungefähr 45 Metern erfolgten Fehlmanipulation; die beiden beteiligten Taucher waren noch nie zusammen getaucht und keiner hatte vor dem Tauchgang die Ausrüstung seines Partners kontrolliert. Es wurde ein relatives Wagnis angenommen (E. 5.3). Prüfung eines allfälligen Unterbruchs des Kausalzusammenhanges zwischen Wagnis und Unfall durch den während des Tauchgangs begangenen Fremdfehler (E. 6).
138 V 522 (8C_274/2012) from 4. Dezember 2012
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV: Wagnis; Leistungskürzung. Um eine Handlung als Wagnis zu qualifizieren, muss sich die versicherte Person wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzen. Das subjektive Element des Wissens bezieht sich dabei auf die Gefahrensituation als solche (hier die Gefährlichkeit eines Kopfsprungs in unbekannt tiefes Wasser) und nicht auf die konkreten Umstände (hier das tatsächlich zu wenig tiefe Wasser; E. 6 und 7).
141 V 37 (8C_762/2014) from 19. Januar 2015
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; "Dirt-Biken" als absolutes Wagnis. Auch das bloss hobby- und nicht wettkampfmässig betriebene "Dirt-Biken" birgt ein grosses Sturz- und Verletzungsrisiko in sich; auf einer speziell hiefür vorgesehenen Anlage, auf der Sprünge ausgeführt werden, lässt sich das Gefährdungspotenzial nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (E. 4 und 5).
141 V 216 (8C_605/2014) from 6. Februar 2015
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; Verweigerung von Geldleistungen wegen absolutem Wagnis. Wer in Kenntnis der ausdrücklichen Warnungen vor zahlreichen grossen Gefahren für Leib und Leben gemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entgegen der Empfehlung des Verzichts auf touristische Reisen Pakistan im Rahmen einer Ferienreise auf dem Landweg zu zweit durchquert und sich dabei nach eigenem Plan durch eine bewaffnete Eskorte von paramilitärischen Verbänden schützen lassen will, nimmt offensichtlich die entsprechenden Gefahren bewusst in Kauf und begeht damit ein absolutes Wagnis. Die Fortsetzung der Pakistandurchquerung auf der Nordroute ohne die geplante bewaffnete Eskorte, welche die Entführung zur Folge hatte, stellt ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall dar, welcher die Verweigerung der Geldleistung rechtfertigt (E. 5.3).
143 V 285 (8C_555/2016) from 13. Juni 2017
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). |