Ordinanza relativa alla legge federale sulla protezione dei dati

del 14 giugno 1993 (Stato 16 ottobre 2012)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  EN
Art. 22 Trattamento di dati su mandato

11

2L'or­ga­no fe­de­ra­le che in­ca­ri­ca un ter­zo di trat­ta­re da­ti per­so­na­li è re­spon­sa­bi­le del­la pro­te­zio­ne dei me­de­si­mi. Sor­ve­glia che i da­ti sia­no trat­ta­ti in con­for­mi­tà del man­da­to, se­gna­ta­men­te in me­ri­to all'uti­liz­za­zio­ne e al­la co­mu­ni­ca­zio­ne.

3Se un ter­zo non è sot­to­po­sto al­la LPD, l'or­ga­no re­spon­sa­bi­le vi­gi­la che al­tri di­spo­sti le­ga­li as­si­cu­ri­no una pro­te­zio­ne equi­va­len­te o, in man­can­za di es­si, ga­ran­ti­sce ta­le pro­te­zio­ne me­dian­te clau­so­le con­trat­tua­li.


1 Abro­ga­to dal n. I dell'O del 28 set. 2007, con ef­fet­to dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4993).

BGE

131 II 413 () from 9. Mai 2005
Regeste: Art. 17 DSG; Art. 57, 84 und 84a KVG; Weiterleitung des medizinischen Dossiers des Versicherten durch den Vertrauensarzt des Versicherers an einen externen Spezialisten. Eine derartige Weiterleitung ist nach Art. 84 KVG zulässig (E. 2.1). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, benötigt sie weder das Einverständnis des Versicherten noch dessen vorgängige Information (E. 2.4).

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden