Ordinanza del DFI
sulla consegna di mezzi ausiliari
da parte dell’assicurazione per l’invalidità1
(OMAI)2

del 29 novembre 1976 (Stato 1° luglio 2020)

1Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DFI del 21 nov. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4521).

2 Nuova abbreviazione giusta l’art. 8 dell’O del DFI del 28 ago. 1978 sulla consegna di mezzi ausiliari da parte dell’assicurazione per la vecchiaia, in vigore dal 1° gen. 1979 (RU 19781387).


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Art. 2 Il diritto ai mezzi ausiliari

1 Il di­rit­to al­la con­se­gna di mez­zi au­si­lia­ri è su­bor­di­na­to, nei li­mi­ti trac­cia­ti dall’elen­co al­le­ga­to, al­la ne­ces­si­tà per l’as­si­cu­ra­to di far­ne uso per spo­star­si, sta­bi­li­re con­tat­ti con l’am­bien­te o am­plia­re la pro­pria au­to­no­mia.

2 L’as­si­cu­ra­to ha di­rit­to ai mez­zi au­si­lia­ri de­si­gna­ti nel ci­ta­to elen­co da un aste­ri­sco (*) so­la­men­te se gli so­no in­di­spen­sa­bi­li per eser­ci­ta­re un’at­ti­vi­tà lu­cra­ti­va o adem­pie­re le man­sio­ni con­sue­te, per stu­dia­re, per im­pa­ra­re una pro­fes­sio­ne, a sco­po di as­sue­fa­zio­ne fun­zio­na­le o per svol­ge­re l’at­ti­vi­tà espli­ci­ta­men­te ci­ta­ta nel nu­me­ro cor­ri­spon­den­te dell’al­le­ga­to.7

3 Il di­rit­to si esten­de agli ac­ces­so­ri e agli ade­gua­men­ti re­si ne­ces­sa­ri dall’in­va­li­di­tà.

4 L’as­si­cu­ra­to ha di­rit­to sol­tan­to a mez­zi au­si­lia­ri di ti­po sem­pli­ce, ade­gua­to ed eco­no­mi­co. Se de­si­de­ra un mo­del­lo più so­fi­sti­ca­to, la dif­fe­ren­za è a suo ca­ri­co. Se nell’elen­co in al­le­ga­to non è men­zio­na­to al­cu­no de­gli stru­men­ti pre­vi­sti dall’ar­ti­co­lo 21qua­ter LAI8, so­no rim­bor­sa­te le spe­se ef­fet­ti­ve.9

5 Se un as­si­cu­ra­to ha di­rit­to a un mez­zo au­si­lia­rio fi­gu­ran­te nell’elen­co al­le­ga­to ma si ac­con­ten­ta di un al­tro mez­zo più eco­no­mi­co, che ha la stes­sa fun­zio­ne, que­st’ul­ti­mo dev’es­ser­gli con­se­gna­to an­che se non è men­zio­na­to nell’elen­co.10

7Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell’O del DFI del 21 set. 1982, in vi­go­re dal 1° gen. 1983 (RU 1982 1931).

8 RS 831.20

9 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell’O del DFI del 28 nov. 2012, in vi­go­re dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6849).

10In­tro­dot­to dal n. I dell’O del DFI del 24 nov. 1988 (RU 1988 2236). Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell’O del DFI del 22 nov. 2007, in vi­go­re dal 1° gen. 2008 (RU 2007 6039).

BGE

108 V 8 () from 2. April 1982
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG und Ziff. 2.01. HVI Anhang. - Die Heidelbergerschiene ist ein Beinapparat im Sinne der Ziff. 2.01 Anhang HVI (Erw. 2a). - Bei den nach Massgabe des Art. 21 Abs. 2 IVG im Anhang HVI aufgeführten Hilfsmitteln ist die Kostenfrage im einzelnen Fall nicht gesondert zu prüfen; die Kostspieligkeit ist mit der Aufnahme des betreffenden Hilfsmittels in den Anhang HVI vorausgesetzt. Vorbehalten bleibt die richterliche Überprüfung der betreffenden Bestimmung auf ihre Gesetzmässigkeit (Erw. 2b).

110 V 138 () from 19. März 1984
Regeste: Art. 137 lit. b OG. Der Versicherte erfährt nachträglich, dass ein während der Rechtshängigkeit des ersten Verfahrens vor dem Eidg. Versicherungsgericht erstelltes Arztzeugnis von der Verwaltung nicht an dieses Gericht weitergeleitet worden war. Dabei handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel, sondern um eine neue Tatsache.

111 V 209 () from 20. August 1985
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 13.05* und 13.06* HVI Anhang. - Es ist nicht gesetzwidrig, dass die Hilfsmittelliste (in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung) die Gewährung von Beiträgen an Hebebühnen, Treppenlifts, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre vom Erfordernis einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhängig macht, darauf jedoch bei Treppenfahrstühlen verzichtet (Erw. 1). - Hat der Versicherte Anrecht auf Beiträge an einen Treppenlift auf der Grundlage einer Beitragsgewährung an einen Treppenfahrstuhl, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nur für das letztere Hilfsmittel erfüllt? Voraussetzungen einer solchen Leistungszusprechung (Präzisierung der Rechtsprechung). In casu Voraussetzungen für Beiträge auf der Grundlage der Kosten für einen Treppenfahrstuhl bejaht (Erw. 2).

115 V 191 () from 28. Juni 1989
Regeste: Art. 21 IVG, Ziff. 6 HVI-Anhang. Das Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörhilfe, füllt nicht unter den Begriff des Hilfsmittels nach Art. 21 IVG (Erw. 2). Art. 12 IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV. Voraussetzungen, unter denen die Invalidenversicherung das Cochlea-Implantat bei Erwachsenen als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat (Erw. 4-6).

116 V 95 () from 19. April 1990
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziff. 14.01 HVI Anhang: Anspruch auf einen automatischen Zusatz zur Sanitäreinrichtung. Der Umstand, dass ein Versicherter vollständig hilflos ist, schliesst an sich den Anspruch auf einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung nicht aus (in casu: Badelifter).

116 V 322 () from 6. November 1990
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 6.02* HVI-Anhang, Art. 4 Abs. 2 BV. Der Begriff "Berufsausübung" in Ziff. 6.02* HVI-Anhang umfasst nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Beschäftigung im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV. Mit Bezug auf die im HVI-Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel hält eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor Art. 4 Abs. 2 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand.

117 V 271 () from 26. November 1991
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 13.02* HVI-Anhang. Entgegen der Verwaltungspraxis setzt der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht voraus, dass die Versicherte den Haushalt überwiegend selbständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit.

118 V 200 () from 27. Oktober 1992
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 21bis Abs. 2 IVG; Art. 14 lit. a IVV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 HVI, Ziff. 10 Ingress und Ziff. 10.04* HVI-Anhang. Soziallohnkomponenten schliessen die Annahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 10 Ingress HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. a HVI nicht aus.

120 V 277 () from 30. März 1994
Regeste: Art. 13 IVG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG. Ein Anspruch auf Übernahme der Behandlung von Geburtsgebrechen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus kann auch nicht gestützt auf die Rechtsfigur der Austauschbefugnis begründet werden.

120 V 280 () from 6. Januar 1994
Regeste: Art. 14 Abs. 3 IVG, Art. 4 IVV: Hauspflege. Anwendungsfall der Austauschbefugnis: Anspruch auf diejenigen Hauspflegebeiträge bejaht, die zugesprochen werden könnten, wenn die betreffende Behandlungs- und Grundpflege nicht von den Eltern, sondern von zugezogenen Dritten erbracht würde.

120 V 288 () from 28. März 1994
Regeste: Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 IVV: - Transportkostenvergütung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung: Anwendung der Austauschbefugnis. - Der Versicherte, der infolge Invalidität die Vergütung der Taxikosten für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der von ihm besuchten Mittelschule beanspruchen könnte, den Schulweg aber nicht im Taxi zurücklegt, sondern von seinen Eltern mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt wird, hat Anspruch auf Übernahme der durch den Transport im elterlichen Fahrzeug tatsächlich anfallenden Mehrkosten durch die Invalidenversicherung. - Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten.

121 V 258 () from 21. Dezember 1995
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI, Ziff. 10.05 HVI Anhang sowie Ziff. 10.05* HVI Anhang (in der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung), Rz. 10.05.1 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (WHMI). Zu den Voraussetzungen, unter denen die IV die Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen zu erstatten hat. Beurteilung der Verwaltungspraxis.

122 V 212 () from 10. Juni 1996
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Art. 7 und 8 HVI, Ziff. 10 Ingress und 10.04* HVI Anhang. - Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV sind hinsichtlich der Abgabe von Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen gemäss Ziff. 10.01*-10.04* HVI Anhang, allenfalls in Form von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen, einander gleichgestellt (vgl. BGE 116 V 322; ferner BGE 117 V 273 Erw. 2b/bb). Die Tätigkeit im Aufgabenbereich muss unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von existentieller Bedeutung sein. - In casu Voraussetzungen für die Gewährung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen an den selbst angeschafften Personenwagen bei einer haushaltführenden verheirateten Versicherten mit einem Kleinkind verneint.

123 V 18 () from 29. Januar 1997
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 21 und 27 Abs. 3 IVG, Art. 14 lit. b IVV, Art. 2 HVI, Ziff. 9.02 HVI Anhang: Anspruch auf einen Elektrorollstuhl; Preislimite. Die Festsetzung einer Preislimite für ein Hilfsmittel durch das BSV darf im Ergebnis nicht dazu führen, einem Versicherten ein kostspieligeres Hilfsmittel vorzuenthalten, wenn dessen Ausführung der individuellen Behinderung angepasst ist (Präzisierung der Rechtsprechung).

124 V 7 () from 16. März 1998
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 7.02* HVI Anhang (in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung). Ziff. 7.02* HVI Anhang (in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung) ist gesetzmässig, soweit im Unterschied zur früheren Regelung auch bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus ein Anspruch auf Kontaktlinsen zu Lasten der Invalidenversicherung nur besteht, wenn dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt.

126 V 70 () from 22. Mai 2000
Regeste: Art. 21 Abs. 2 und Art. 21bis Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 HVI; Ziff. 10.05 HVI Anhang (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung); Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV: Invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen. Die Beschränkung des Anspruchs auf invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen auf volljährige Versicherte widerspricht Gesetz und Verfassung.

129 V 67 () from 30. Dezember 2002
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 13.05* HVI Anhang; Rz 1019 und Ziff. 13.05.5* des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI): Eingliederungswirksamkeit. Die in Ziff. 13.05.5* KHMI statuierte quantitative Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10% ist im Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung in Rz 1019 KHMI auszulegen und dementsprechend nicht als absolutes Minimum, sondern als Richtmass zu verstehen, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist; in diesem Sinne ist die Konkretisierung der gesetzlichen Eingliederungswirksamkeit auf Weisungsstufe nicht zu beanstanden.

130 V 163 () from 9. Januar 2004
Regeste: Art. 21 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 IVV; Art. 2 Abs. 4 HVI, Ziff. 5.07 HVI Anhang: Bedeutung des vom Bundesamt für Sozialversicherung mit den Leistungserbringern per 1. April 1999 abgeschlossenen Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe. Eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Abgabe eines Hörgeräts hat die Vermutung für sich, eine hinreichende Hörgeräteversorgung zu gewährleisten. Voraussetzungen, unter denen die Invalidenversicherung ein über die tarifvertraglichen Ansätze hinausgehendes Hörgerät zu übernehmen hat (Erw. 4).

130 V 360 () from 14. Juni 2004
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI: Tätigkeit im Aufgabenbereich. Zur Qualifikation einer ehrenamtlichen Tätigkeit in verschiedenen Selbsthilfeorganisationen als Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 IVV (Erw. 3.3).

131 V 9 () from 30. September 2004
Regeste: Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang; Art. 12 und 13 IVG; Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8ter Abs. 2 lit. c und Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV: Leistungspflicht der Invalidenversicherung hinsichtlich eines elektronischen Kommunikationsgerätes zuhanden Minderjähriger mit Trisomie 21. Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte, in casu das "B.A.Bar"Gerät, fallen nicht unter den Hilfsmittelbegriff, soweit sie zum Zweck des Spracherwerbs eingesetzt werden (Erw. 3.3). Deren Nichtabgabe durch die Invalidenversicherung hält insoweit auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Diskriminierungsverbot, Gebot der rechtsgleichen Behandlung, persönliche Freiheit) stand; namentlich ergibt sich aus dem Förderungsauftrag zugunsten Behinderter zumal dann nichts anderes, wenn die Leistungskategorie der Sonderschulung in die Betrachtung miteinbezogen wird (Erw. 3.4.3 und 3.5; vgl. Erw. 5). Soweit sich der Einsatz auf die Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt bezieht, gebricht es an der Notwendigkeit der Vorkehr. (Erw. 3.6) Aus verschiedenen Gründen fällt auch eine Übernahme als medizinische Massnahme nicht in Betracht. (Erw. 4) Geht das Gerät als pädagogisch-therapeutische Sonderschulmassnahme - mit Blick auf das Vorschulalter des Versicherten im Sinne einer heilpädagogischen Früherziehung - zulasten der Invalidenversicherung (Erw. 5.2 und 5.3)? Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung und neuen Verfügung unter diesem Rechtstitel. (Erw. 5.4)

131 V 107 () from 19. April 2005
Regeste: Art. 43ter Abs. 1 [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung] und 3 AHVG; Art. 66ter AHVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVA; Ziff. 9.51 HVA Anhang: Kostenbeitrag an den käuflichen Erwerb eines motorisierten Rollstuhls im Rahmen der Austauschbefugnis. Die Austauschbefugnis ist auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruches zur Anwendung zu bringen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3.4.6). Voraussetzungen, Dauer, Umfang und Modalitäten des Anspruchs auf den monatlichen substituierten Mietkostenbeitrag, wenn die versicherte Person auf den ihr gemäss Ziff. 9.51 HVA Anhang gesetzlich zustehenden mietweisen Bezug eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb verzichtet und sich stattdessen einen motorisierten Rollstuhl anschafft (Erw. 3 und 4, insbesondere 4.4).

131 V 167 () from 13. Juli 2005
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 10.05 HVI Anhang: Kostenübernahme für Abänderung eines Mercedes Klasse V 230 für den Gebrauch durch einen Tetraplegiker als Fahrzeugführer. Ziff. 10.05.4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), welche für die behinderungsbedingt notwendige Abänderung eines Motorfahrzeuges einen maximalen Betrag von Fr. 25'000.- vorsieht, ist verordnungs- und gesetzeskonform.

132 V 215 () from 10. April 2006
Regeste: a Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang (jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung): Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf eine Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlichen, sachlichen, finanziellen und zeitlichen Angemessenheit (Erw. 1-5). Das C-Leg-Kniegelenksystem kommt grundsätzlich als Hilfsmittelversorgung in Betracht; sein Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch auf die Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos). (Erw. 4.3.3 und 4.3.4)

133 V 257 () from 21. März 2007
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 HVI; Ziff. 9 HVI-Anhang: Rollstühle. Einer versicherten Person sind - je nach ihren persönlichen Bedürfnissen, welche im Einzelfall abzuklären sind - ausnahmsweise mehr als zwei Rollstühle zur Verfügung zu stellen (E. 6).

134 I 105 () from 6. März 2008
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 14 und 190 BV; Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI; Ziff. 14.01, 14.04 und 14.05 HVI Anhang; Kostenübernahme für behinderungsgerechte Anpassungen an einer zweiten Wohnung. Der 1991 geborene Sohn ist seit 2003 Paraplegiker. Er wohnt bei der Mutter in M. und verbringt jedes zweite Wochenende und einen Teil seiner Schulferien in S. bei Vater und Schwester. Die Invalidenversicherung hat sich auch an den Kosten der Anpassungen am Wohnhaus in S. zu beteiligen, wenn ohne behinderungsgerechten Umbau der grundrechtlich geschützte Aufenthalt beim Vater völlig verunmöglicht würde. Da es sich um die zweite vom Versicherten benutzte Wohnung handelt, besteht nur Anspruch auf Anpassung in einfachster Ausführung, welche unter Berücksichtigung der dem Vater zumutbaren Hilfestellungen den Aufenthalt im Haus gerade noch ermöglicht (E. 4-8).

135 I 161 (9C_463/2008) from 30. April 2009
Regeste: Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I; Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 190 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI; Ziff. 9.02 HVI-Anhang; Anspruch auf Abgabe eines Rollstuhl-Zuggeräts. Bei Wochenaufenthalter/innen in einer Eingliederungsstätte (Wohn- und Arbeitszentrum) beziehen sich die gesetzlichen Eingliederungsziele der "Fortbewegung" und der "Herstellung des Kontakts mit der Umwelt" räumlich auf die ausserhalb der Einrichtung nächstgelegene Örtlichkeit, an der die üblichen sozialen Kontakte der ansässigen Bevölkerung stattfinden (E. 6).

137 V 13 (9C_65/2010) from 17. Januar 2011
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1 HVI; Ziff. 1.03 HVI-Anhang; Kostenvergütung für definitive Brust-Exoprothesen als Hilfsmittel der Invalidenversicherung. Nach dem vom Wortlaut abweichenden Rechtssinn von Ziff. 1.03 HVI-Anhang erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung auch auf die Prothesenversorgung nach einer brusterhaltenden Tumorentfernung. Sämtliche versicherten Frauen, die organisch bedingt (Poland-Syndrom, Agenesie der Mamma) oder nach einer Krebsoperation (welcher Art auch immer) ein augenfälliges Brustvolumendefizit aufweisen, können gegenüber der Invalidenversicherung Brust-Exoprothesen in Form definitiver Voll- oder Teilprothesen beanspruchen (E. 5).

139 V 115 (8C_813/2012) from 5. März 2013
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 HVI; Ziff. 15.02 HVI-Anhang. Das elektronische Kommunikationsgerät ProxTalker ist aufgrund der fehlenden Sprachentwicklung und eingeschränkten nonverbalen Reaktionsmöglichkeiten der Versicherten als notwendiges Hilfsmittel zu betrachten (E. 6.2.2).

140 V 538 (8C_274/2013) from 14. November 2014
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 14 IVV; Ziff. 9.01 und 9.02 HVI-Anhang; Anspruch auf eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe. Der Umstand, dass eine gehunfähige Person einen Rollstuhl mit elektrischer Schiebe- und Bremshilfe nicht selbständig bedienen kann, schliesst die Abgabe des Hilfsmittels aus (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3-6).

143 V 190 (9C_640/2016) from 20. Juni 2017
Regeste: Art. 8 Abs. 1, 1bis und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang: Abgabe einer Oberschenkel-Prothese mit Genium-Kniegelenk als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf ein Genium-Kniegelenksystem unter dem Gesichtswinkel von Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlicher, sachlicher, finanzieller und zeitlicher Angemessenheit (E. 7). Die Oberschenkel-Prothese Typ Genium kommt als Hilfsmittelversorgung beim Versicherten mit einer Mehrfachbehinderung (Seheinschränkungen seit Geburt und Amputation des linken Beines oberhalb des Knies) in Betracht (E. 5-7); der Einsatz dieser Prothese zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch in Bestätigung von BGE 132 V 215 auf Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle Anforderungen an Mobilität und Gangsicherheit; E. 7.3.2).

144 V 319 (9C_904/2017, 9C_905/2017) from 5. September 2018
Regeste: Art. 21 IVG; Art. 2 Abs. 1 HVI; Ziff. 14.01 und 14.04 Anhang HVI; Anspruch auf Hilfsmittel. Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage besteht auch, wenn zu deren Benutzung Assistenz notwendig ist (E. 3.5). Auch im Rahmen der Austauschbefugnis müssen die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen funktionell einer Ziffer des Anhangs HVI zugeordnet werden können; massgeblich sind die konkreten Verhältnisse im realisierten Bauprojekt (E. 4.4). Der schwellenlose Zugang zur Terrasse, die an das Wohnzimmer anschliesst, kann unter Ziff. 14.04 Anhang HVI fallen (E. 4.6).

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