Ordinanza
sulle prestazioni complementari all’assicurazione
per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità
(OPC-AVS/AI)1 2

1Nuovo testo del tit. abbreviato giusta il n. I dell’O del 13 set. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4385).

2Nuovo tit. giusta il n. V dell’O dell’11 ott. 1972, in vigore dal 1° gen. 1973 (RU 1972 2338). Secondo la medesima disp. i titoli marginali sono stati accentrati.


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Art. 12 Valore locativo e reddito proveniente dal subaffitto 45

1 Il va­lo­re lo­ca­ti­vo dell’abi­ta­zio­ne oc­cu­pa­ta dal pro­prie­ta­rio o dall’usu­frut­tua­rio co­me pu­re il red­di­to pro­ve­nien­te dal su­baf­fit­to so­no va­lu­ta­ti se­con­do i cri­te­ri va­li­di in ma­te­ria d’im­po­sta can­to­na­le di­ret­ta del Can­to­ne di do­mi­ci­lio.

2 Se ta­li cri­te­ri non esi­sto­no, so­no va­li­di quel­li in ma­te­ria d’im­po­sta fe­de­ra­le di­ret­ta.

45Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell’O del 21 ago. 1991, in vi­go­re dal 1° gen. 1992 (RU 1991 2119).

BGE

122 V 19 () from 31. Januar 1996
Regeste: Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (vgl. Rz. 7034 WEL).

122 V 394 () from 19. November 1996
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. b und f, Art. 5 ELG, Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV, Art. 745 ff. ZGB. Wie ist die Nutzniessung EL-rechtlich zu erfassen, die sich der EL-Bezüger oder -Ansprecher bei der Abtretung seiner Liegenschaft hat einräumen lassen? - Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10% der Leistung bewegt. - Es ist nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. - Für die Anrechnung eines geldwerten Ausgleichs für den nach Einräumung der Nutzniessung nicht mehr möglichen Vermögensverzehr in die EL-Berechnung fehlt die rechtliche Grundlage.

138 V 9 (9C_501/2011, 9C_508/2011) from 19. Dezember 2011
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 12 Abs. 1 ELV; Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme. EL-rechtlich als Einkommen anzurechnen ist nicht der gekürzte steuerliche Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts (subsidiär: nach DBG) ermittelte ungekürzte Mietwert (E. 2.2, 3 und 4). Der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV umfasst nur die steuerrechtlichen Grundsätze, nicht aber die - teilweise erheblich differierenden - kantonalen Regelungen bezüglich der prozentualen Besteuerung (E. 4).

138 V 17 (9C_495/2011) from 23. Dezember 2011
Regeste: Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Art. 12 ELV; Begrenzung des Abzugs von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. Die Schranke des Bruttoertrages der Liegenschaft gilt für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen (E. 4.2.1). Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, entspricht der den Abzug von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen begrenzende Bruttoertrag der Liegenschaft dem Mietwert der Liegenschaft vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton oder allenfalls nach derjenigen über die direkte Bundessteuer (E. 4.2.3).

139 V 574 (9C_388/2013) from 10. Dezember 2013
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ELG; unentgeltliches Wohnen. Aus der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände nicht anrechenbarer Einnahmen in Art. 11 Abs. 3 lit. a-f ELG folgt grundsätzlich, dass alle übrigen Leistungen Dritter, die einen substanziellen Beitrag, nicht notwendigerweise in Form finanzieller Mittel, an die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person darstellen, zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie lassen sich keinem der in Art. 11 Abs. 1 lit. a-h ELG geregelten Sachverhalte zuordnen (i.c. Unentgeltlichkeit des Wohnens bei der Lebenspartnerin als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG qualifiziert; E. 3.3.3).

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