Ordonnance
sur la partie générale du droit des assurances sociales
(OPGA)

du 11 septembre 2002 (Etat le 1 janvier 2021)er


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Art. 12 Décision sur opposition

1 L’as­sureur n’est pas lié par les con­clu­sions de l’op­posant. Il peut mod­i­fi­er la déci­sion à l’av­ant­age ou au détri­ment de l’op­posant.

2 Si l’as­sureur en­vis­age de mod­i­fi­er la dé­cision au détri­ment de l’op­posant, il donne à ce derni­er l’oc­ca­sion de re­tirer son op­pos­i­tion.

BGE

131 V 407 () from 23. September 2005
Regeste: Art. 42 und 52 ATSG; Art. 12 ATSV: Einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfügungs- und Einspracheverfahren. Es ist nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen. (Erw. 2)

131 V 414 () from 23. September 2005
Regeste: Art. 12 Abs. 2 ATSV: Einspracheentscheid zu Ungunsten der Einsprache führenden Person. In der angeführten Verordnungsbestimmung ist nunmehr die von der Rechtsprechung entwickelte erweiterte Hinweispflicht festgelegt, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss. Diese doppelte Aufklärungspflicht wäre ihrer Bedeutung entleert, würde man dem Sozialversicherer gleichzeitig gestatten, seine mittels Einsprache angefochtene Verfügung (ohne die erwähnten, der Sicherstellung eines fairen Verfahrens dienenden Hinweise an den Einsprecher) durch Erlass einer Wiedererwägungsverfügung im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben oder abzuändern und hernach die Einsprache unter Berufung auf die nicht mehr existierende ursprüngliche Verfügung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. (Erw. 1)

142 V 152 (8C_259/2015) from 24. Februar 2016
Regeste: Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7).

142 V 337 (8C_127/2016) from 20. Juni 2016
Regeste: Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 61 lit. d ATSG; Art. 12 ATSV; Schlechterstellung im Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV sind an eine reformatio in peius nicht die gleichen strengen Voraussetzungen zu stellen, wie sie die Rechtsprechung - in Anlehnung an die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG - im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG verlangt (E. 3).

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