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Art. 10 Principio
1 L’opposizione deve contenere una conclusione e una motivazione. 2 L’opposizione deve essere inoltrata per scritto contro decisioni:
3 In tutti gli altri casi l’opposizione può essere fatta per scritto o oralmente durante un colloquio personale. 4 L’opposizione scritta deve portare la firma dell’opponente o del suo patrocinatore. L’assicuratore mette a verbale l’opposizione fatta oralmente; il verbale deve essere firmato dall’opponente o dal suo patrocinatore. 5 Se l’opposizione non soddisfa i requisiti di cui al capoverso 1 o se manca la firma, l’assicuratore assegna un congruo termine per rimediarvi, con la comminatoria che in caso contrario non si entrerà nel merito. BGE
130 V 1 () from 23. Oktober 2003
Regeste: Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 56, Art. 57 und Art. 60 ATSG: Intertemporales Recht. Wurde eine Schadenersatzklage noch im Jahr 2002 eingereicht, richtet sich das Verfahren nach den altrechtlichen Bestimmungen, andernfalls ist das neue Recht anwendbar. Die Ausgleichskasse hat diesfalls auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, der beschwerdeweise angefochten werden kann.
134 V 162 (9C_853/2007) from 15. April 2008
Regeste: Art. 61 lit. b ATSG; Art. 52 VwVG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Nachfrist zur Behebung des Mangels einer nicht oder ungenügend begründeten Beschwerde. Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, welcher bei ungenügender oder fehlender Begründung des Rechtsbegehrens den Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfristansetzung rechtfertigt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2).
142 V 152 (8C_259/2015) from 24. Februar 2016
Regeste: Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7).
145 V 90 (8C_239/2018) from 12. Februar 2019
Regeste: Art. 17 Abs. 1 AVIG; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Art. 39 Abs. 1 ATSG; Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist. Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat der Versicherte zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (E. 2-6). |