Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2017) |
Art. 1030
3. Zahlung vor und bei Verfall 1Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen. 2Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr. 3Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. |