Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2017) |
Art. 1061
d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung 1Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. 2Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen. |