Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2017) |
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Art. 929a
2. Bei Führung des Handelsregisters mittels Informatik 1Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters mittels Informatik und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Handelsregisterbehörden. Insbesondere kann er den Kantonen die Führung des Handelsregisters mittels Informatik, die Entgegennahme elektronisch eingereichter Belege, die elektronische Erfassung von Belegen und die elektronische Datenübermittlung vorschreiben. 2Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die elektronische Einreichung von Anmeldungen und Belegen beim Handelsregisteramt zulässig ist. Er kann Vorschriften zur elektronischen Aufbewahrung von Belegen erlassen und den Kantonen die Ausstellung beglaubigter Handelsregisterauszüge in elektronischer Form vorschreiben. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). |
