Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 66
C. Ausschluss der Rückforderungen Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |