Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2021) |
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Art. 777a
II. Zeichnung der Stammanteile 1Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile. 2In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:
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