Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 106

3. Wei­te­rer Scha­den

 

1 Hat der Gläu­bi­ger einen grös­se­ren Scha­den er­lit­ten, als ihm durch die Ver­zugs­zin­se ver­gü­tet wird, so ist der Schuld­ner zum Er­sat­ze auch die­ses Scha­dens ver­pflich­tet, wenn er nicht be­weist, dass ihm kei­ner­lei Ver­schul­den zur Last fal­le.

2 Lässt sich die­ser grös­se­re Scha­den zum vor­aus ab­schät­zen, so kann der Rich­ter den Er­satz schon im Ur­teil über den Haupt­an­spruch fest­set­zen.

BGE

82 II 283 () from 8. Mai 1956
Regeste: Bau auf fremdem Grundstück. Ersatzansprüche des bauenden Materialeigentümers. Art. 672 Z GB. 1. Wie weit ist Art. 672 Abs. 2 ZGB analog anwendbar zu Gunsten eines bauenden Materialeigentümers, insbesondere bei mala fides superveniens des Grundeigentümers? (Erw. 3). 2. Wann ist der bauende Materialeigentümer als gutgläubig zu betrachten? (Erw. 4). 3. Art. 672 Abs. 1 ZGB ist dahin zu ergänzen, dass der Grundeigentümer den auf eigene Kosten bauenden gutgläubigen Materialeigentümer nach Ermessen des Richters auch für den ihm ausser dem Materialwert entstandenen Bauaufwand zu entschädigen hat (Erw. 5).

109 II 436 () from 27. September 1983
Regeste: Weiterer Verzugsschaden (Art. 106 Abs. 1 OR) infolge von Währungsverlusten während der Verzugsperiode. 1. Ersatz für den durch die Verzugszinse nicht gedeckten Schaden kann mit einer neuen Klage geltend gemacht werden, auch wenn über die den Zinsen zugrunde liegende Schuld bereits ein Urteil ergangen ist (E. 1). 2. Für die Annahme eines weiteren Schadens infolge Abwertung der geschuldeten Valuta genügt die blosse Möglichkeit, dass der Gläubiger das Geld in eine feste Währung hätte wechseln können, nicht. Es müssen Beweise oder hinreichende Indizien dafür vorliegen, dass er das höchstwahrscheinlich getan hätte. Vermutet wird immerhin, dass er das Geld in die gesetzliche Währung seines Wohn- oder Geschäftssitzes gewechselt hätte (Präzisierung der Rechtsprechung, E. 2).

117 II 256 () from 28. Mai 1991
Regeste: Schadenersatz aus Währungsverlust. Beweislast (Art. 8 ZGB, Art. 106 OR, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 1. Beweislast des Gläubigers für einen den Verzugszins übersteigenden Schaden (Art. 106 OR i.V. mit Art. 8 ZGB) (E. 2b). 2. Schlüsse gegen die tatsächliche Vermutung der rechtzeitigen Konversion der Fremdwährung in eine nicht entwertete Währung stellen Beweiswürdigung dar, welche vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann. Ausnahmen davon (E. 2b).

119 II 339 () from 13. Juli 1993
Regeste: Art. 135 Ziff. 2 OR. Unterbrechungswirkung einer Schuldbetreibung. Die Verjährung wird nur bis zu dem in der Schuldbetreibung angegebenen Betrag unterbrochen, und zwar selbst wenn der Gläubiger sie zu einem Zeitpunkt unterbrechen muss, in dem das Ausmass seines Schadens noch nicht bestimmt werden kann.

122 III 53 () from 25. Januar 1996
Regeste: Schadenszins in der Vertragshaftung, Höhe und Berechnungszeitpunkt; kaufmännischer Verkehr (Art. 73, 104 Abs. 1 und 3, 106 OR). Abgrenzung von Schadens- und Verzugszins (E. 4a). Höhe des Schadenszinses in der Vertragshaftung (Art. 104 und 106 OR). Die Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 OR bezieht sich auf den objektiv kaufmännischen Verkehr (E. 4b). Die Schadensberechnung ist im Regelfall auf den vertraglichen Erfüllungszeitpunkt vorzunehmen (E. 4c).

123 III 241 () from 7. Mai 1997
Regeste: Nachweis eines den Verzugszins übersteigenden Schadens (Art. 104 OR und 106 OR; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der vom Sachrichter gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung gezogene Schluss, eine Versicherung hätte einen bei ihr eingehenden Geldbetrag zinstragend angelegt, stellt Beweiswürdigung dar, die vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (E. 3). Der Verspätungsschaden nach Art. 106 OR ist nur soweit zusätzlich zu den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR zu ersetzen, als er diese übersteigt (E. 4).

130 III 312 () from 2. März 2004
Regeste: Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen. Gutgläubigkeit des Dritten als Voraussetzung seines Verrechnungsrechts (E. 5.1 und 5.2). Gesetzliches und vertragliches Verrechnungsrecht im Fall, dass die verrechneten Forderungen auf verschiedene Währungen lauten (E. 6.2). Ungenügende Substantiierung der Forderung auf Zahlung von Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 2 OR (E. 7.1).

135 III 229 (5A_553/2008) from 24. November 2008
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SchKG; Nichtigkeit einer Betreibung gegen einen Schuldner ohne Rechtspersönlichkeit. Eine Betreibung für ausserordentliche Invalidenrenten kann sich nicht gegen die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 2 AHVG und Art. 113 AHVV) richten, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Betreibung muss gegen die schweizerische Eidgenossenschaft in Bern eingeleitet werden (E. 3).

 

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