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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 32

G. Stell­ver­tre­tung

I. Mit Er­mäch­ti­gung

1. Im All­ge­mei­nen

a. Wir­kung der Ver­tre­tung

 

1 Wenn je­mand, der zur Ver­tre­tung ei­nes an­dern er­mäch­tigt ist, in des­sen Na­men einen Ver­trag ab­sch­liesst, so wird der Ver­tre­te­ne und nicht der Ver­tre­ter be­rech­tigt und ver­pflich­tet.

2 Hat der Ver­tre­ter bei dem Ver­trags­ab­schlus­se sich nicht als sol­cher zu er­ken­nen ge­ge­ben, so wird der Ver­tre­te­ne nur dann un­mit­tel­bar be­rech­tigt oder ver­pflich­tet, wenn der an­de­re aus den Um­stän­den auf das Ver­tre­tungs­ver­hält­nis schlies­sen muss­te, oder wenn es ihm gleich­gül­tig war, mit wem er den Ver­trag schlies­se.

3 Ist dies nicht der Fall, so be­darf es ei­ner Ab­tre­tung der For­de­rung oder ei­ner Schuld­über­nah­me nach den hier­für gel­ten­den Grund­sät­zen.