Bundesgesetz
|
Art. 353
III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses 1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben. 2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen. |