Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 375

C. Be­en­di­gung

I. Rück­tritt we­gen Über­schrei­tung des Kos­ten­an­sat­zes

 

1 Wird ein mit dem Un­ter­neh­mer ver­ab­re­de­ter un­ge­fäh­rer An­satz oh­ne Zu­tun des Be­stel­lers un­ver­hält­nis­mäs­sig über­schrit­ten, so hat die­ser so­wohl wäh­rend als nach der Aus­füh­rung des Wer­kes das Recht, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten.

2 Bei Bau­ten, die auf Grund und Bo­den des Be­stel­lers er­rich­tet wer­den, kann die­ser ei­ne an­ge­mes­se­ne Her­ab­set­zung des Loh­nes ver­lan­gen oder, wenn die Bau­te noch nicht vollen­det ist, ge­gen bil­li­gen Er­satz der be­reits aus­ge­führ­ten Ar­bei­ten dem Un­ter­neh­mer die Fort­füh­rung ent­zie­hen und vom Ver­tra­ge zu­rück­tre­ten.

BGE

109 II 333 () from 11. Oktober 1983
Regeste: Anfechtung eines Werkvertrages wegen Irrtums. Art. 373 Abs. 2 OR ist eine Sonderregel, welche der allgemeinen Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorgeht.

115 II 460 () from 20. Dezember 1989
Regeste: Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

132 III 24 () from 31. August 2005
Regeste: Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR). Für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten gilt im Rahmen der Regeln des Obligationenrechts die Vertragsfreiheit. Ob die Mieterschaft darauf vertrauen darf, dass die Akontozahlungen ungefähr den tatsächlich anfallenden Nebenkosten entsprechen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (E. 2-6).

134 III 361 (4A_358/2007) from 27. März 2008
Regeste: Architektenvertrag; Haftung des Architekten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bezüglich der Baukosten; Verjährung. Qualifikation des Vertrages und Bestimmung der Verjährungsfrist, die auf die Haftung des Architekten anwendbar ist, der bei der Erstellung des Kostenvoranschlages bezüglich der Baukosten einen Rechnungsfehler begangen hat (E. 5 und 6).

 

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