Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 399

b. Bei Über­tra­gung der Be­sor­gung auf einen Drit­ten

 

1 Hat der Be­auf­trag­te die Be­sor­gung des Ge­schäf­tes un­be­fug­ter­wei­se ei­nem Drit­ten über­tra­gen, so haf­tet er für des­sen Hand­lun­gen, wie wenn es sei­ne ei­ge­nen wä­ren.

2 War er zur Über­tra­gung be­fugt, so haf­tet er nur für ge­hö­ri­ge Sorg­falt bei der Wahl und In­struk­ti­on des Drit­ten.

3 In bei­den Fäl­len kann der Auf­trag­ge­ber die An­sprü­che, die dem Be­auf­trag­ten ge­gen den Drit­ten zu­ste­hen, un­mit­tel­bar ge­gen die­sen gel­tend ma­chen.

BGE

91 II 442 () from 5. Oktober 1965
Regeste: Auftrag zu treuhänderischer Vermögensverwaltung; Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers; Verjährung. 1. Anwendbares Recht. Rechtswahl im Prozess. Objektive Anknüpfung. (Erw. 1.). 2. Unterauftrag (Art. 399 OR) oder unmittelbarer Auftrag? (Erw. 3). 3. Übergang des Eigentums auf den Treuhändler. Fehlen eines Rechtsgrundes? (Erw. 4). 4. Für den Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers oder Hinterlegers (Art. 400 Abs. 1, 475 Abs. 1 OR) beginnt die Verjährung (Art. 127 OR) nicht schon mit der Übergabe der Vermögenswerte an den Beauftragten bezw. Aufbewahrer, sondern grundsätzlich erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge gegenseitiger Übereinkunft, Ablaufs der vereinbarten Dauer, Widerrufs oder Kündigung (Änderung der Rechtsprechung). Das gilt auch, wenn die Vermögenswerte veruntreut worden oder abhanden gekommen sind. Voraussetzungen der Verjährung im Falle, dass der Beklagte behauptet, die anvertrauten Vermögenswerte seien vor mehr als zehn Jahren zurückgegeben worden, und im Falle, dass eine Rückgabe festgestelltermassen nicht erfolgt ist. (Erw. 5). 5. Gegenstand und Umfang des Rückerstattungsanspruches (Erw. 6).

103 II 59 () from 15. März 1977
Regeste: Haftung des Spediteurs. Art. 398, 399 und 439 OR. 1. Ein vom Beauftragten befugterweise eingesetzter Zwischenspediteur ist als sein Substitut, nicht als eine Hilfsperson zu behandeln (E. 1a). 2. Der Beauftragte haftet diesfalls nur für gehörige Sorgfalt in der Wahl und Instruktion des Zwischenspediteurs (E. 1b). 3. Offen gelassen, ob ein blosser Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen genügt, um diese zum Vertragsinhalt zu machen (E. 2).

107 II 238 () from 2. Juni 1981
Regeste: Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) geht dem Landesrecht vor (E. 2). 2. Art. 17 ff. und 23 Ziff. 5 CMR. Gemäss diesen Bestimmungen können Ersatzansprüche gegen den Frachtführer wegen verspäteter Lieferung nur vom Absender oder Empfänger des Frachtgutes erhoben werden; Ansprüche unter Frachtführern richten sich allenfalls nach Landesrecht (E. 3). 3. Art. 37 und 39 CMR, Art. 449 OR. Ein Frachtführer kann nicht wegen eines Lohnabzuges auf einen andern zurückgreifen, wenn er sich den Abzug nicht gefallen lassen musste (E. 4). 4. Art. 398 und 399 OR. Schadenersatzansprüche eines Frachtführers gegen einen andern wegen entgangener Transportaufträge. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und dem behaupteten Schaden (E. 5a); Mass der Haftung (E. 5b).

110 II 74 () from 7. Februar 1984
Regeste: Schädigung eines fondsähnlichen Sondervermögens; Haftung. 1. Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. Anforderungen an die Berufungsanträge; unzulässiger Hinweis auf andere Rechtsschriften (E. I/1). 2. Art. 1 Abs. 1 AFG. Internationales Schuldverhältnis zwischen Anlegern und Organen der Geschäftsführung, die aus steuerrechtlichen Gründen scheinbar ins Ausland verlegt wird; anwendbares Recht (E. I/2 und 3). 3. Art. 1 Abs. 2 AFG. Fondsähnliche Sondervermögen, die nicht nach dem Grundsatz der Risikoverteilung verwaltet werden; Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Vollzugsverordnung zum AFG (E. II/1), insbesondere wenn das Vermögen in einer Betriebsgesellschaft angelegt wird (E. II/2). 4. Art. 2 Abs. 1 AFG. Kollektive Kapitalanlage, Fremdverwaltung und öffentliche Werbung als Begriffsmerkmale des Anlagefonds; Umstände, unter denen sie zu bejahen oder noch abzuklären sind, um Ersatzforderungen von Anlegern gegen Organe der Geschäftsführung beurteilen zu können (E. II/3-5).

112 II 347 () from 3. Juni 1986
Regeste: Auftrag oder ausservertragliches Handeln? Passivlegitimation. Das Ersuchen um Schätzung eines Kunstgegenstandes durch ein Unternehmen, das auf den Handel mit Kunstgut spezialisiert ist, ist hier als Auftrag zu werten (E. 1a und b). Passivlegitimation, wenn die schweizerische Tochtergesellschaft für die Begutachtung das ausländische Mutterhaus beizieht (E. 1c). Haftung des Beauftragten bei erlaubter Substitution. Substituiert der Beauftragte im eigenen Interesse, haftet er gemäss Art. 101 Abs. 1 OR; nur wenn er im Interesse des Auftraggebers einen Spezialisten beizieht, beschränkt sich die Haftung im Sinne von Art. 399 Abs. 2 OR (E. 2). Umfang der Haftung; Art. 44 und 99 Abs. 2 OR. In der Unentgeltlichkeit und dem hohen Risiko einer Fehlschätzung, das den Klägern bewusst sein musste, kann eine stillschweigende Beschränkung der Haftung gesehen werden (E. 3).

115 II 464 () from 19. Dezember 1989
Regeste: Art. 404 Abs. 1 OR. Das jederzeitige Widerrufsrecht im Auftragsverhältnis ist zwingender Natur und darf vertraglich weder wegbedungen noch beschränkt werden; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2).

118 II 112 () from 3. März 1992
Regeste: Private Pfandverwertung. Sorgfaltspflicht des Pfandgläubigers (Art. 891 ZGB, Art. 398 Abs. 3 und 399 Abs. 2 OR). Ermächtigt der Pfandvertrag den Pfandgläubiger, das Pfand freihändig zu verwerten, ist der Gläubiger gehalten, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um dem Verpfänder vermeidbaren Schaden zu ersparen. Sorgfalt, die der Pfandgläubiger aufzuwenden hat, und Verhältnis zu den Bestimmungen von Art. 398 Abs. 3 und 399 Abs. 2 OR (E. 2).

121 III 310 () from 27. Juni 1995
Regeste: Geldüberweisung mit Hilfe des Bankenclearingsystems; vertraglicher Direktanspruch des Überweisenden gegen die sich weisungswidrig verhaltende Empfängerbank (Art. 32, 112, 127, 398 Abs. 3 OR). Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr ist die Erstbank indirekte Stellvertreterin des Überweisenden. Zwischen diesem und der Empfängerbank bestehen deshalb keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen (E. 3). Gegen die im vorliegenden Fall als auftragsrechtliche Substitutin der Erstbank handelnde Empfängerbank kann der Überweisende einen direkten Schadenersatzanspruch geltend machen (E. 4), auf welchen die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR anwendbar ist (E. 5a). Begriff des Sperrkontos (E. 5b).

136 III 518 (4A_229/2010) from 7. Oktober 2010
Regeste: Art. 418r, 418a und 418c OR. Agenturvertrag. Fristlose Auflösung. Weisungsgebundenheit und Treuepflicht des Agenten. Auch bei Berücksichtigung der Treuepflicht des Agenten sind den Weisungsbefugnissen des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags enge Grenzen gezogen. Vertragsverletzung durch einen Agenten verneint, der sich weigerte, mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation der Auftraggeberin zusammenzuarbeiten (E. 4.4 und 4.5).

142 III 9 (5A_522/2014) from 16. Dezember 2015
Regeste: Haftung des Willensvollstreckers. Voraussetzungen der Haftung des Willensvollstreckers (E. 4.1 und 4.2). Natur und Umfang der Aufgaben des Willensvollstreckers (E. 4.3), insbesondere wenn die Erbschaft Wertschriften umfasst (E. 5.2).

144 IV 176 (6B_835/2017) from 22. März 2018
Regeste: Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6).

145 III 409 (4A_396/2018) from 29. August 2019
Regeste: Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen (Art. 14 f. des Bundesgesetzes über Pauschalreisen). Gemäss einem Art. 101 OR ähnlichen System haftet der Reiseveranstalter auch für das Handeln seiner Dienstleistungsträger. Der Reisende muss auch eine Vertragsverletzung des Veranstalters und/oder des Dienstleistungsträgers nachweisen. Im konkreten Fall, in dem es sich um einen Transfer mit einem Wagen von einem indischen Flughafen zum Hotel des Reisenden handelt, wurde dieser Beweis nicht erbracht (E. 5).

 

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