Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 406

II. Wir­kung des Er­lö­schens

 

Aus den Ge­schäf­ten, die der Be­auf­trag­te führt, be­vor er von dem Er­lö­schen des Auf­tra­ges Kennt­nis er­hal­ten hat, wird der Auf­trag­ge­ber oder des­sen Er­be ver­pflich­tet, wie wenn der Auf­trag noch be­stan­den hät­te.

BGE

95 I 583 () from 21. November 1969
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Schriftenwechsel. Voraussetzungen der Gewährung des Replikrechtes (Erw. 1). Bundesgesetz über die Anlagefonds. Abgrenzung der Kompetenzen der Aufsichtsbehörde und des Zivilrichters (Erw. 2). Das Gesetz verwehrt der Fondsleitung, Kollektivanlageverträge einzeln zu kündigen (Erw. 3). Wann darf die Aufsichtsbehörde der Fondsleitung den Entzug der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit androhen? (Erw. 6).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden