Bundesgesetz
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Art. 415
III. Verwirkung Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen. BGE
111 II 366 () from 10. Dezember 1985
Regeste: Art. 415 und 417 OR. Doppelmäkelei. Höhe der Provision. 1. Das gleichzeitige Tätigwerden des Mäklers für Käufer und Verkäufer widerspricht jedenfalls dann nicht Treu und Glauben i.S. von Art. 415 OR, wenn der Mäkler nichts anderes unternimmt, als beiden Parteien die Möglichkeit eines Vertrags mit der Gegenseite anzuzeigen (E. 1). 2. Eine Pflicht des Mäklers, den Auftraggeber über seine Doppelstellung aufzuklären, besteht nur in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Doppelmäkelei zweifelhaft ist (E. 2). 3. Art. 417 OR ist zwingendes Recht; Verzicht auf die Herabsetzung eines unverhältnismässig hohen Mäklerlohnes ist deshalb nicht möglich (E. 3a). 4. Ob ein Mäklerlohn unverhältnismässig hoch ist, beurteilt sich nach der Summe der einem Doppelmäkler versprochenen Löhne (E. 3b); der Gesamtbetrag ist nach den Ansätzen zu ermitteln, die angemessen wären, wenn der Mäkler nur für eine Partei tätig geworden wäre (E. 3c).
124 III 481 () from 27. August 1998
Regeste: Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Zahlung der Courtage durch den Versicherer. Das Verhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und der Versicherung kann nicht als Maklervertrag im Sinne der Art. 412 ff. OR qualifiziert werden (E. 3). Der Anspruch auf Courtage ist vom Versicherungsmaklervertrag abhängig und erlischt in der Regel mit dessen Beendigung (E. 4).
142 III 462 (4A_456/2015) from 6. Juni 2016
Regeste: Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; von den Parteien nicht behauptete Tatsachen. Tatsächliche Grundlage des Urteils im Rahmen der Verhandlungsmaxime (E. 4). |