Bundesgesetz
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Art. 494
III. Zustimmung des Ehegatten 1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist. 2 ...260 3 Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustimmung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbetrag erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidarbürgschaft umgewandelt werden soll, oder wenn die Änderung eine erhebliche Verminderung der Sicherheiten bedeutet. 4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.261 260 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005 (Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten), mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2005 5097; BBl 2004 49554965). 261Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). BGE
110 II 484 () from 14. Dezember 1984
Regeste: Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Formerfordernisse. Rechtswahl; Zulässigkeit der alternativen Anknüpfung an die Formvorschriften des Abschlussorts (E. 1). 2. Zustimmung des Ehegatten. Beurteilung nach Bürgschaftsstatut oder nach Heimatrecht? (Frage offen gelassen; E. 2).
122 III 125 () from 10. April 1996
Regeste: Art. 82 SchKG, Art. 492 ff. OR; Betreibung gegen den Solidarbürgen, provisorische Rechtsöffnung. In der Betreibung gegen den Solidarbürgen kann dem Betreibenden nur dann provisorische Rechtsöffnung gewährt werden, wenn nebst der Bürgschaftsurkunde eine Schuldanerkennung des Hauptschuldners vorliegt.
130 V 103 () from 10. Oktober 2003
Regeste: Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung. Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3).
134 V 182 (9C_212/2007) from 8. Mai 2008
Regeste: Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4). |
